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{'item': 'Ro 2020/20/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2020 GeschäftszahlRo 2020/20/0001 RechtssatzEs ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes immer zu prüfen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (§ 53 Abs. 2 FrPolG 2005), und ob im Fall bestimmter qualifizierter Verhaltensweisen zudem bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (§ 53 Abs. 3 FrPolG 2005). Mitunter sind bei der Prüfung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung auch andere (regelmäßig in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus des Fremden und mitunter auch strengere) Maßstäbe vorgesehen (vgl. etwa § 52 Abs. 5 FrPolG 2005: "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; § 66 Abs. 1 FrPolG 2005: "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005: "auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist", "Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt"; § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005: "öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet").Es ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes immer zu prüfen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005), und ob im Fall bestimmter qualifizierter Verhaltensweisen zudem bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005). Mitunter sind bei der Prüfung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung auch andere (regelmäßig in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus des Fremden und mitunter auch strengere) Maßstäbe vorgesehen vergleiche etwa Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005: "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005: "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005: "auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist", "Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt"; Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005: "öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet"). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020200001.J13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.