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{'item': 'Ra 2020/21/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlRa 2020/21/0005 RechtssatzDas VwG vertrat die Auffassung, es bestehe im Verfahren betreffend Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2018 keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 67 FrPolG

  1. Diese Auffassung erweist sich schon vor dem Hintergrund der Ausführungen des VwGH im Vorerkenntnis, VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, von dessen Inhalt das VwG allerdings noch keine Kenntnis haben konnte, als rechtswidrig. Die dort vertretene Auffassung in Bezug auf eine beim Fremden gegebene Wiederholungsgefahr wird durch die neuerliche Begehung eines (versuchten) Diebstahls mit einem präparierten Hilfsmittel, der überdies durch einen raschen einschlägigen Rückfall trotz Verspürens des Haftübels und offener bedingter Strafnachsicht gekennzeichnet ist, eindrucksvoll bestätigt. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass - aus welchem Grund auch immer - aus Anlass der Begehung der neuerlichen Straftat von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Fremden abgesehen wurde. Das führt nicht für sich genommen zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, deren Rechtmäßigkeit immer nur an den hierfür geltenden Vorschriften zu messen ist. Danach hat die Schubhaft nicht den Zweck der Sicherung des Strafverfahrens, die sohin fallbezogen auch nicht "der Fremdenbehörde aufgebürdet" wurde. Sie diente vielmehr in erster Linie der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und danach der Sicherung der Abschiebung (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177), mag es bei dem herangezogenen Haftgrund seinem Wesen nach daneben auch um "Gefahrenabwehr" gehen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher unter anderem auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden Bleiberechts mit einzubeziehen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Dass ein aufgrund einer Anzeige anhängiges Strafverfahren dieser Einschätzung entgegenstünde, lässt sich nicht generell sagen, steht dieser Umstand doch grundsätzlich weder der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch deren Vollzug entgegen.Das VwG vertrat die Auffassung, es bestehe im Verfahren betreffend Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2018 keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 67, FrPolG
  2. Diese Auffassung erweist sich schon vor dem Hintergrund der Ausführungen des VwGH im Vorerkenntnis, VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, von dessen Inhalt das VwG allerdings noch keine Kenntnis haben konnte, als rechtswidrig. Die dort vertretene Auffassung in Bezug auf eine beim Fremden gegebene Wiederholungsgefahr wird durch die neuerliche Begehung eines (versuchten) Diebstahls mit einem präparierten Hilfsmittel, der überdies durch einen raschen einschlägigen Rückfall trotz Verspürens des Haftübels und offener bedingter Strafnachsicht gekennzeichnet ist, eindrucksvoll bestätigt. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass - aus welchem Grund auch immer - aus Anlass der Begehung der neuerlichen Straftat von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Fremden abgesehen wurde. Das führt nicht für sich genommen zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, deren Rechtmäßigkeit immer nur an den hierfür geltenden Vorschriften zu messen ist. Danach hat die Schubhaft nicht den Zweck der Sicherung des Strafverfahrens, die sohin fallbezogen auch nicht "der Fremdenbehörde aufgebürdet" wurde. Sie diente vielmehr in erster Linie der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und danach der Sicherung der Abschiebung vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177), mag es bei dem herangezogenen Haftgrund seinem Wesen nach daneben auch um "Gefahrenabwehr" gehen vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher unter anderem auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden Bleiberechts mit einzubeziehen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Dass ein aufgrund einer Anzeige anhängiges Strafverfahren dieser Einschätzung entgegenstünde, lässt sich nicht generell sagen, steht dieser Umstand doch grundsätzlich weder der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch deren Vollzug entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210005.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.