RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlRo 2020/21/0008 BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ro 2020/21/0008 B 25.03.2021 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62020CJ0231 RechtssatzArt. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff ‚Inhaftierung' nicht anwendbar ist, wenn ein Asylbewerber zwangsweise mit gerichtlicher Genehmigung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wird, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für sich selbst oder für die Gesellschaft darstellt. Unter dem Begriff der Inhaftierung sind nämlich nur Untersuchungs- und Strafhaften zu verstehen, was sich einerseits aus dem Wortlaut der überwiegenden Sprachfassungen und andererseits aus dem Umstand ergibt, dass Ausnahmen (von der allgemeinen Regel einer sechsmonatigen Überstellungsfrist) eng auszulegen sind (vgl. EuGH 31.3.2022, C-231/21). Da der Fremde nicht vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Italien überstellt wurde, ging die Zuständigkeit auf Österreich als den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173; VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; EuGH 25.10.2017, Shiri, C-201/16). Aus dem mit Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-VO vorgesehenen sechsmonatigen Überstellungsfrist eingetretenen Zuständigkeitsübergang und der damit verbundenen Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz folgt - wegen bei rechtskonformer Vorgangsweise eingetretenen Wegfalls der zugrundeliegenden Entscheidungen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016) - die Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Abschiebung des Fremden.Artikel 29, Absatz 2, Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff ‚Inhaftierung' nicht anwendbar ist, wenn ein Asylbewerber zwangsweise mit gerichtlicher Genehmigung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht wird, weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für sich selbst oder für die Gesellschaft darstellt. Unter dem Begriff der Inhaftierung sind nämlich nur Untersuchungs- und Strafhaften zu verstehen, was sich einerseits aus dem Wortlaut der überwiegenden Sprachfassungen und andererseits aus dem Umstand ergibt, dass Ausnahmen (von der allgemeinen Regel einer sechsmonatigen Überstellungsfrist) eng auszulegen sind vergleiche EuGH 31.3.2022, C-231/21). Da der Fremde nicht vor Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins, Unterabs. 1 der Dublin III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Italien überstellt wurde, ging die Zuständigkeit auf Österreich als den ersuchenden Mitgliedstaat über vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173; VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; EuGH 25.10.2017, Shiri, C-201/16). Aus dem mit Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins, Unterabs. 1 der Dublin III-VO vorgesehenen sechsmonatigen Überstellungsfrist eingetretenen Zuständigkeitsübergang und der damit verbundenen Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz folgt - wegen bei rechtskonformer Vorgangsweise eingetretenen Wegfalls der zugrundeliegenden Entscheidungen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016) - die Rechtswidrigkeit einer durchgeführten Abschiebung des Fremden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2020210008.J01
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