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{'item': 'Ra 2020/21/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlRa 2020/21/0010 RechtssatzÜbersteigt der Inlandsaufenthalt eines Fremden die Dauer von zehn Jahren, so wird eine nachhaltige Integration nicht verlangt. Dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann auch ungeachtet schwacher Deutschkenntnisse in Anbetracht der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Caritas, der Mitgliedschaft in einer Kirche und einer "Freundin" nicht gesagt werden. Damit kommt es hier darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland relativieren. Als solche Gesichtspunkte kämen grundsätzlich "Vereitelungshandlungen" (ua. seiner Abschiebung) in Betracht. Diese Handlungen liegen hier länger zurück und umfassen einen Zeitrahmen von höchstens zweieinhalb Jahren. Dieser Zeitraum ist zudem jedenfalls dadurch relativiert, dass der Fremde einer Ladung Folge leistete, sodass es dann auch zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kommen konnte. Dieser Zeitraum tritt gegenüber der Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich von mehr als 15 Jahren in den Hintergrund, wobei auch miteinzubeziehen ist, dass sein Asylverfahren über fünf Jahre und das gegenständliche Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels länger als viereinhalb Jahre dauerten, ohne dass die jeweilige Verfahrensdauer dem Fremden erkennbar angelastet werden könnte. Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls ist in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, nicht von Belang (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).Übersteigt der Inlandsaufenthalt eines Fremden die Dauer von zehn Jahren, so wird eine nachhaltige Integration nicht verlangt. Dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann auch ungeachtet schwacher Deutschkenntnisse in Anbetracht der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Caritas, der Mitgliedschaft in einer Kirche und einer "Freundin" nicht gesagt werden. Damit kommt es hier darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland relativieren. Als solche Gesichtspunkte kämen grundsätzlich "Vereitelungshandlungen" (ua. seiner Abschiebung) in Betracht. Diese Handlungen liegen hier länger zurück und umfassen einen Zeitrahmen von höchstens zweieinhalb Jahren. Dieser Zeitraum ist zudem jedenfalls dadurch relativiert, dass der Fremde einer Ladung Folge leistete, sodass es dann auch zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kommen konnte. Dieser Zeitraum tritt gegenüber der Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich von mehr als 15 Jahren in den Hintergrund, wobei auch miteinzubeziehen ist, dass sein Asylverfahren über fünf Jahre und das gegenständliche Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels länger als viereinhalb Jahre dauerten, ohne dass die jeweilige Verfahrensdauer dem Fremden erkennbar angelastet werden könnte. Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls ist in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, nicht von Belang vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210010.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.