RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.08.2020 GeschäftszahlRo 2020/21/0010 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2020/21/0182 E 08.11.2022 RechtssatzDie sich aus § 80 Abs. 6 FrPolG 2005 ergebende Pflicht für das BFA zur regelmäßigen Überprüfung, ob die weitere Anhaltung in Schubhaft noch gerechtfertigt ist, wird durch die Vorlage der Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014, mag sie auch als Einbringung einer Beschwerde für den in Schubhaft angehaltenen Fremden gelten, nicht sistiert. Das ist im Gesetz ausdrücklich nur für den Fall angeordnet, dass dieser Fremde selbst eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 erhebt. Auch die Materialien zu § 80 Abs. 6 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 (ErläutRV 1078 BlgNR
- GP 38) sprechen nur davon, die amtswegige Überprüfung durch die Fremdenpolizeibehörde sei solange nicht vorzunehmen, wie eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 (das ist die inhaltsgleiche Vorgängerregelung zu § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014) "anhängig und über diese entschieden worden" ist, damit es zu keiner parallelen Prüfung durch die Fremdenpolizeibehörde und den (seinerzeit) jeweils zuständigen UVS kommt. Obwohl sich die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 damals im unmittelbar anschließenden § 80 Abs. 7 FrPolG 2005 befand und ebenfalls vor dem Hintergrund des Art. 15 der RückführungsRL mit dem FrÄG 2011 geändert wurde, gibt es weder im Gesetz noch in den ErläutRV einen Hinweis, dass auch im Fall der Aktenvorlage nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 "keine parallele Prüfung" stattzufinden hat. Die Meinung des VwG, dem BFA wäre es verwehrt gewesen, die Akten zur Prüfung der Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 noch vor Beginn des möglichen Entscheidungszeitraums für eine amtswegige Schubhaftprüfung nach § 80 Abs. 6 FrPolG 2005 vorzulegen, hat daher keine Deckung im Gesetz. Demzufolge gibt es auch keine Rechtsgrundlage für die vom VwG mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Zurückweisung der Aktenvorlage (eigentlich: der hierdurch fingierten Beschwerde). Das VwG wäre vielmehr zu einer Sachentscheidung nach dem fünften Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 verpflichtet gewesen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181).Die sich aus Paragraph 80, Absatz 6, FrPolG 2005 ergebende Pflicht für das BFA zur regelmäßigen Überprüfung, ob die weitere Anhaltung in Schubhaft noch gerechtfertigt ist, wird durch die Vorlage der Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014, mag sie auch als Einbringung einer Beschwerde für den in Schubhaft angehaltenen Fremden gelten, nicht sistiert. Das ist im Gesetz ausdrücklich nur für den Fall angeordnet, dass dieser Fremde selbst eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 erhebt. Auch die Materialien zu Paragraph 80, Absatz 6, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 (ErläutRV 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 38) sprechen nur davon, die amtswegige Überprüfung durch die Fremdenpolizeibehörde sei solange nicht vorzunehmen, wie eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 (das ist die inhaltsgleiche Vorgängerregelung zu Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014) "anhängig und über diese entschieden worden" ist, damit es zu keiner parallelen Prüfung durch die Fremdenpolizeibehörde und den (seinerzeit) jeweils zuständigen UVS kommt. Obwohl sich die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 damals im unmittelbar anschließenden Paragraph 80, Absatz 7, FrPolG 2005 befand und ebenfalls vor dem Hintergrund des Artikel 15, der RückführungsRL mit dem FrÄG 2011 geändert wurde, gibt es weder im Gesetz noch in den ErläutRV einen Hinweis, dass auch im Fall der Aktenvorlage nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 "keine parallele Prüfung" stattzufinden hat. Die Meinung des VwG, dem BFA wäre es verwehrt gewesen, die Akten zur Prüfung der Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 noch vor Beginn des möglichen Entscheidungszeitraums für eine amtswegige Schubhaftprüfung nach Paragraph 80, Absatz 6, FrPolG 2005 vorzulegen, hat daher keine Deckung im Gesetz. Demzufolge gibt es auch keine Rechtsgrundlage für die vom VwG mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Zurückweisung der Aktenvorlage (eigentlich: der hierdurch fingierten Beschwerde). Das VwG wäre vielmehr zu einer Sachentscheidung nach dem fünften Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 verpflichtet gewesen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210010.J03