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{'item': 'Ra 2020/21/0076'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.08.2021 GeschäftszahlRa 2020/21/0076 RechtssatzDie Ehefrau des Fremden hat Österreich verlassen und danach nicht mehr ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt. Damit erfüllte der Fremde als einem Drittstaat angehörender Ehegatte dieser Unionsbürgerin nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat (Österreich) nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) ( vgl. EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14). Allerdings endet das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie mit dem Wegzug des Unionsbürgers nicht und kann auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufrechterhalten werden, wenn der Unionsbürger (erst) nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen (vgl. EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14). Somit wäre es für eine mögliche Berufung auf die Ehescheidung und den diesbezüglichen Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Fremden erforderlich gewesen, dass sich die mit ihm verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich aufgehalten hätte (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002).Die Ehefrau des Fremden hat Österreich verlassen und danach nicht mehr ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt. Damit erfüllte der Fremde als einem Drittstaat angehörender Ehegatte dieser Unionsbürgerin nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat (Österreich) nach Artikel 7, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) ( vergleiche EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14). Allerdings endet das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen nach Artikel 7, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie mit dem Wegzug des Unionsbürgers nicht und kann auf der Grundlage von Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufrechterhalten werden, wenn der Unionsbürger (erst) nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen vergleiche EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14). Somit wäre es für eine mögliche Berufung auf die Ehescheidung und den diesbezüglichen Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. a der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Fremden erforderlich gewesen, dass sich die mit ihm verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich aufgehalten hätte vergleiche VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210076.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.