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{'item': 'Ra 2020/21/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2020 GeschäftszahlRa 2020/21/0099 RechtssatzDas Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom VwG festzustellen, ob "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wozu freilich auch deren Verhältnismäßigkeit zählt. Der "Zeitpunkt" der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist "nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde". Die Bezugnahme auf "nach dem Tag", an dem das sechste bzw. vierte Monat "überschritten" wurde, findet sich in allen Fassungen der Regelungen über die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und wurde in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP 9; 1078 BlgNR
  2. GP 38; 2144 BlgNR
  3. GP 15) dahin verstanden, dass die Überprüfung "nach" Ablauf der jeweiligen Dauer von vier bzw. sechs Monaten vorzunehmen ist, wobei diesbezüglich von einem "Termin" die Rede ist. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach § 32 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (vgl. VwGH 17.1.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen, dass für das VwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem VwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom VwG festzustellen, ob "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wozu freilich auch deren Verhältnismäßigkeit zählt. Der "Zeitpunkt" der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist "nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde". Die Bezugnahme auf "nach dem Tag", an dem das sechste bzw. vierte Monat "überschritten" wurde, findet sich in allen Fassungen der Regelungen über die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und wurde in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 9; 1078 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 38; 2144 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 15) dahin verstanden, dass die Überprüfung "nach" Ablauf der jeweiligen Dauer von vier bzw. sechs Monaten vorzunehmen ist, wobei diesbezüglich von einem "Termin" die Rede ist. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird vergleiche VwGH 17.1.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen, dass für das VwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende vergleiche VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018,, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem VwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210099.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.