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{'item': 'Ra 2020/21/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2023 GeschäftszahlRa 2020/21/0130 RechtssatzGemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - so der Gesetzeswortlaut - nur "zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel" zu erteilen. Zweck der Regelung (mit der auch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, umgesetzt werden) ist es unter anderem, Strafverfahren gegen Menschenhändler mit Unterstützung der Zeugen oder Opfer zu führen und die rechtlich gebotenen Sanktionen zu setzen (vgl. die Erläuterungen zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich § 72 Abs. 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, RV 952 BlgNR

  1. GP 147/148). In einem Fall, in dem unstrittig keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht wurden, ist Erteilungsvoraussetzung daher die Erforderlichkeit des Aufenthaltes der Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (vgl. zur Vorgängerbestimmung § 69a Abs. 1 Z 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, die ErläutRV 88 BlgNR
  2. GP 13).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - so der Gesetzeswortlaut - nur "zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel" zu erteilen. Zweck der Regelung (mit der auch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, umgesetzt werden) ist es unter anderem, Strafverfahren gegen Menschenhändler mit Unterstützung der Zeugen oder Opfer zu führen und die rechtlich gebotenen Sanktionen zu setzen vergleiche die Erläuterungen zu einer der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, nämlich Paragraph 72, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Regierungsvorlage 952 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 147/148). In einem Fall, in dem unstrittig keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht wurden, ist Erteilungsvoraussetzung daher die Erforderlichkeit des Aufenthaltes der Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung vergleiche zur Vorgängerbestimmung Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, die ErläutRV 88 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 13). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020210130.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.