RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2020 GeschäftszahlRa 2020/21/0133 RechtssatzBei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer "außergewöhnlichen Konstellation" gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen - ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden ( VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0189; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457, 0458). Es mag rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die - im Vergleich zum "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach § 56 AsylG 2005 - strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 unterlaufen werden (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Allerdings wird dieses Ergebnis im vorliegenden Fall dadurch abgemildert, dass der Fremde die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033) bereits Ende Oktober 2020 erfüllen wird und hierfür - bei unverändertem Sachverhalt - auch die übrigen Bedingungen voraussichtlich gegeben sein werden.Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, MRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt vergleiche VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer "außergewöhnlichen Konstellation" gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen - ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden ( VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0189; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457, 0458). Es mag rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die - im Vergleich zum "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nach Paragraph 56, AsylG 2005 - strengeren Voraussetzungen für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 unterlaufen werden vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Allerdings wird dieses Ergebnis im vorliegenden Fall dadurch abgemildert, dass der Fremde die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033) bereits Ende Oktober 2020 erfüllen wird und hierfür - bei unverändertem Sachverhalt - auch die übrigen Bedingungen voraussichtlich gegeben sein werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210133.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.