RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlRa 2020/21/0175 RechtssatzArt. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) bestimmt, dass die zur Überprüfung der Rückkehrentscheidung berufene Stelle auch befugt ist, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist. Das bedeutet, dass der in Art. 13 Abs. 1 der Rückführungs-RL vorgesehene Rechtsbehelf nicht notwendigerweise schon selbst aufschiebende Wirkung haben muss; allerdings muss der Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Art. 19 Abs. 2 der Grundrechtecharta und Art. 5 der Rückführungs-RL verankert ist, beachtet werden (vgl. idS EuGH 18.12.2014, Abdida, C-562/13). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union - nicht nur im Kontext von Asylverfahren (wie im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16) - abgeleitet, dass der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben müsse, damit gegenüber dem betreffenden Fremden die Einhaltung der sich aus Art. 47 der GRC und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen gewährleistet seien, weil der Fremde durch die Vollstreckung dieser Entscheidung insbesondere tatsächlich der Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 der GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die Verpflichtung, einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, soll letztlich sicherstellen, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft worden ist, weil diese Vollstreckung die Rückkehr in einen Drittstaat bedeuten würde, in dem der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Diese Verpflichtung soll es der betroffenen Person somit ermöglichen, sich vorübergehend im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, aufzuhalten (vgl. EuGH 30.9.2020, CPAS de Seraing, C-402/19).Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) bestimmt, dass die zur Überprüfung der Rückkehrentscheidung berufene Stelle auch befugt ist, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist. Das bedeutet, dass der in Artikel 13, Absatz eins, der Rückführungs-RL vorgesehene Rechtsbehelf nicht notwendigerweise schon selbst aufschiebende Wirkung haben muss; allerdings muss der Grundsatz der Nichtzurückweisung, der insbesondere in Artikel 19, Absatz 2, der Grundrechtecharta und Artikel 5, der Rückführungs-RL verankert ist, beachtet werden vergleiche idS EuGH 18.12.2014, Abdida, C-562/13). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union - nicht nur im Kontext von Asylverfahren (wie im Urteil EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16) - abgeleitet, dass der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben müsse, damit gegenüber dem betreffenden Fremden die Einhaltung der sich aus Artikel 47, der GRC und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ergebenden Anforderungen gewährleistet seien, weil der Fremde durch die Vollstreckung dieser Entscheidung insbesondere tatsächlich der Gefahr einer gegen Artikel 19, Absatz 2, der GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die Verpflichtung, einen kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung zu gewährleisten, soll letztlich sicherstellen, dass diese Entscheidung nicht vollstreckt wird, bevor das zur Stützung dieses Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen von einer zuständigen Behörde geprüft worden ist, weil diese Vollstreckung die Rückkehr in einen Drittstaat bedeuten würde, in dem der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Diese Verpflichtung soll es der betroffenen Person somit ermöglichen, sich vorübergehend im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, aufzuhalten vergleiche EuGH 30.9.2020, CPAS de Seraing, C-402/19). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210175.L03
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