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{'item': 'Ra 2020/21/0271'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlRa 2020/21/0271 RechtssatzEs lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die Fremde vor. Damit war die Fremde zur (freiwilligen) Ausreise in ihren Herkunftsstaat innerhalb der hierfür eingeräumten vierzehntägigen Frist verpflichtet. Die Strafbarkeit nach § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 setzt voraus, dass der Ausreisepflicht aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen wurde. Darauf wird in der Revision zutreffend hingewiesen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre daher vom VwG das dementsprechende Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre bezogen auf den angenommenen Tatzeitpunkt auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Fremde beabsichtigte, Rechtsbehelfe bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht zu Unrecht vorgenommenen Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu ergreifen. Der VwGH hat diesbezüglich - wenn auch im Zusammenhang mit einem auf die Nichtausreise gestützten Einreiseverbot - aber schon ausgesprochen, dass unter diesen Umständen die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht relativiert sein kann (vgl. VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0183). Die (beabsichtigte) Erhebung einer Beschwerde an den VfGH und ihre (spätere) Erfolglosigkeit berechtigten das VwG jedenfalls für sich genommen noch nicht zu der Annahme, die Fremde sei nicht gewillt, die rechtskräftige Rückkehrentscheidung zu akzeptieren, und sie sei deshalb der Rückkehrverpflichtung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen.Es lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die Fremde vor. Damit war die Fremde zur (freiwilligen) Ausreise in ihren Herkunftsstaat innerhalb der hierfür eingeräumten vierzehntägigen Frist verpflichtet. Die Strafbarkeit nach Paragraph 120, Absatz eins b, FrPolG 2005 setzt voraus, dass der Ausreisepflicht aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen wurde. Darauf wird in der Revision zutreffend hingewiesen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre daher vom VwG das dementsprechende Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen gewesen. In diesem Zusammenhang wäre bezogen auf den angenommenen Tatzeitpunkt auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Fremde beabsichtigte, Rechtsbehelfe bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zur Bekämpfung der aus ihrer Sicht zu Unrecht vorgenommenen Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu ergreifen. Der VwGH hat diesbezüglich - wenn auch im Zusammenhang mit einem auf die Nichtausreise gestützten Einreiseverbot - aber schon ausgesprochen, dass unter diesen Umständen die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht relativiert sein kann vergleiche VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061; VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0183). Die (beabsichtigte) Erhebung einer Beschwerde an den VfGH und ihre (spätere) Erfolglosigkeit berechtigten das VwG jedenfalls für sich genommen noch nicht zu der Annahme, die Fremde sei nicht gewillt, die rechtskräftige Rückkehrentscheidung zu akzeptieren, und sie sei deshalb der Rückkehrverpflichtung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210271.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.