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{'item': 'Ra 2020/21/0285'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlRa 2020/21/0285 RechtssatzDas VwG hatte ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Fremden vorübergehend, und zwar solange der Ehemann bzw. Vater nicht gemeinsam mit ihnen abgeschoben werden könne, unzulässig sei. Diese Entscheidung war also von vornherein unter dem Vorbehalt zu sehen, dass eine Neubeurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat, sobald die Abschiebung des Ehemannes bzw. Vaters auf Basis der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung möglich ist. Dabei ging es insbesondere um die Durchführbarkeit einer solchen Abschiebung (die "tatsächliche Abschiebbarkeit"), und zwar vor dem Hintergrund der medizinischen Vertretbarkeit einer Flugreise, die vom Amtsarzt verneint worden war; dass einer - die Grundlage der Abschiebung bildenden - Rückkehrentscheidung Verletzungen des Art. 3 oder 8 MRK wegen der den Ehemann bzw. Vater erwartenden Rückkehrsituation im Herkunftsland entgegenstünden, war demgegenüber schon mit der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung verneint worden. Die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK führt aber noch nicht dazu, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Neubeurteilung tatsächlich durchgeführt worden wäre und zum Ergebnis geführt hätte, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 gegenstandslos wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031) oder dass zumindest gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist.Das VwG hatte ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Fremden vorübergehend, und zwar solange der Ehemann bzw. Vater nicht gemeinsam mit ihnen abgeschoben werden könne, unzulässig sei. Diese Entscheidung war also von vornherein unter dem Vorbehalt zu sehen, dass eine Neubeurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat, sobald die Abschiebung des Ehemannes bzw. Vaters auf Basis der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung möglich ist. Dabei ging es insbesondere um die Durchführbarkeit einer solchen Abschiebung (die "tatsächliche Abschiebbarkeit"), und zwar vor dem Hintergrund der medizinischen Vertretbarkeit einer Flugreise, die vom Amtsarzt verneint worden war; dass einer - die Grundlage der Abschiebung bildenden - Rückkehrentscheidung Verletzungen des Artikel 3, oder 8 MRK wegen der den Ehemann bzw. Vater erwartenden Rückkehrsituation im Herkunftsland entgegenstünden, war demgegenüber schon mit der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung verneint worden. Die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK führt aber noch nicht dazu, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Neubeurteilung tatsächlich durchgeführt worden wäre und zum Ergebnis geführt hätte, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist und die Rückkehrentscheidung damit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 gegenstandslos wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031) oder dass zumindest gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210285.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.