← Österreich

{'item': 'Ra 2020/21/0363'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2021 GeschäftszahlRa 2020/21/0363 RechtssatzDer Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 entspricht Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährungsmaßstabs annehmen lassen (vgl. dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am

  1. Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd. Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wird das - auch wenn dadurch § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 verwirklicht ist - in der Regel nicht der Fall sein. Aus dem Urteil des EuGH vom 8.12.2011, Ziebell, C-371/08 ergibt sich, dass der für die Frage der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, maßgebliche Art. 12 der Daueraufenthalts-RL, innerstaatlich umgesetzt mit § 52 Abs. 5 FrPolG 2005, einen höheren Ausweisungsschutz bietet, als er grundsätzlich für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige vorgesehen ist, denen nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ein inhaltlich gleicher Ausweisungsschutz zukommt wie den die Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgern iSd. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, innerstaatlich umgesetzt mit § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Demzufolge ist in unionsrechtskonformer Weise auch innerstaatlich davon auszugehen, dass § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005.Der Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 entspricht Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG). Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährungsmaßstabs annehmen lassen vergleiche dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  2. Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd. Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wird das - auch wenn dadurch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 verwirklicht ist - in der Regel nicht der Fall sein. Aus dem Urteil des EuGH vom 8.12.2011, Ziebell, C-371/08 ergibt sich, dass der für die Frage der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung von ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, maßgebliche Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL, innerstaatlich umgesetzt mit Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005, einen höheren Ausweisungsschutz bietet, als er grundsätzlich für ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige vorgesehen ist, denen nach Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 ein inhaltlich gleicher Ausweisungsschutz zukommt wie den die Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgern iSd. Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG, innerstaatlich umgesetzt mit Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Demzufolge ist in unionsrechtskonformer Weise auch innerstaatlich davon auszugehen, dass Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG
  3. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210363.L02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.