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{'item': 'Ra 2020/21/0498'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlRa 2020/21/0498 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2021/21/0003 E 16.04.2021 RechtssatzFür die Annahme von "Fluchtgefahr", wie sie in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 vorausgesetzt wird, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG

  1. Eine derartige Tatbestandserfüllung, also die unionsrechtlich geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf somit über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die zu treffende Abwägungsentscheidung einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 maßgebliche Beurteilungskriterien, und nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 demonstrativ (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011). Zur demnach zwingend erforderlichen Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 reicht die Z 3 - Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nicht aus (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).Für die Annahme von "Fluchtgefahr", wie sie in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 vorausgesetzt wird, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG
  2. Eine derartige Tatbestandserfüllung, also die unionsrechtlich geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf somit über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die zu treffende Abwägungsentscheidung einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 maßgebliche Beurteilungskriterien, und nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 demonstrativ vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011). Zur demnach zwingend erforderlichen Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 reicht die Ziffer 3, - Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nicht aus vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210498.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.