RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlRa 2020/21/0503 RechtssatzNichtstattgebung - Schubhaft - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gegen den auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Bescheid des BFA , mit dem die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers angeordnet worden war, und gegen die darauf gegründete, seit
- September 2020 vollzogene Anhaltung als unbegründet ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die eingebrachte Revision, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Im Hinblick auf die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG nach einer Anhaltedauer von vier Monaten gebotene amtswegige Schubhaftprüfung ist das in der Verhandlung am
- Jänner 2021 in Anwesenheit des Revisionswerbers und seines rechtsanwaltlichen Vertreters mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG ergangen, mit dem gemäß der genannten Bestimmung festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stellt einen neuen Schubhafttitel dar und macht die vorliegend angefochtene Entscheidung insoweit gegenstandslos, was dem darauf bezogenen Aufschiebungsbegehren den Boden entzieht (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/21/0302, mwN).Nichtstattgebung - Schubhaft - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gegen den auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützten Bescheid des BFA , mit dem die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers angeordnet worden war, und gegen die darauf gegründete, seit
- September 2020 vollzogene Anhaltung als unbegründet ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die eingebrachte Revision, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nach einer Anhaltedauer von vier Monaten gebotene amtswegige Schubhaftprüfung ist das in der Verhandlung am
- Jänner 2021 in Anwesenheit des Revisionswerbers und seines rechtsanwaltlichen Vertreters mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG ergangen, mit dem gemäß der genannten Bestimmung festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stellt einen neuen Schubhafttitel dar und macht die vorliegend angefochtene Entscheidung insoweit gegenstandslos, was dem darauf bezogenen Aufschiebungsbegehren den Boden entzieht vergleiche VwGH 29.7.2020, Ra 2020/21/0302, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210503.L05