RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2021 GeschäftszahlRo 2020/22/0015 RechtssatzDie Beschränkung des § 20 Abs. 4 NAG 2005 wurde in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (insbesondere ihres Art. 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2) eingeführt (vgl. die Erläuterungen in RV 952 BlgNR
- GP 129). Die Richtlinie 2003/109/EG verfolgt das Ziel der Integration von Drittstaatsangehörigen, die langfristig in den Mitgliedstaaten ansässig sind (vgl. etwa die Erwägungsgründe 4 und 12). Entsprechend Erwägungsgrund 6 dieser Richtlinie sieht Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG vor, dass die (nach einem fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt erworbene) Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten verloren geht, wenn sich der Drittstaatsangehörige während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat (wobei Art. 9 Abs. 2 legcit. den Mitgliedstaaten erlaubt, Ausnahmen vorzusehen). Eine derart lange Abwesenheit unterbricht somit die (in Erwägungsgrund 6 für die Erlangung der bevorzugten Rechtsstellung als maßgeblich erachtete) "Verwurzelung" des Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat. Eine damit vergleichbare Regelung findet sich in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Danach führt eine zwei aufeinander folgende Jahre überschreitende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat zum Verlust des (nach fünf Jahren erworbenen) Rechts auf Daueraufenthalt. Diese Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass nach einer solchen Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert ist (vgl. EuGH 7.10.2010, Lassal, C-162/09; 21.7.2011, Dias, C-325/09).Die Beschränkung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 wurde in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (insbesondere ihres Artikel 9, Absatz eins, Litera c und Absatz 2,) eingeführt vergleiche die Erläuterungen in Regierungsvorlage 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 129). Die Richtlinie 2003/109/EG verfolgt das Ziel der Integration von Drittstaatsangehörigen, die langfristig in den Mitgliedstaaten ansässig sind vergleiche etwa die Erwägungsgründe 4 und 12). Entsprechend Erwägungsgrund 6 dieser Richtlinie sieht Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/109/EG vor, dass die (nach einem fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt erworbene) Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten verloren geht, wenn sich der Drittstaatsangehörige während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat (wobei Artikel 9, Absatz 2, legcit. den Mitgliedstaaten erlaubt, Ausnahmen vorzusehen). Eine derart lange Abwesenheit unterbricht somit die (in Erwägungsgrund 6 für die Erlangung der bevorzugten Rechtsstellung als maßgeblich erachtete) "Verwurzelung" des Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat. Eine damit vergleichbare Regelung findet sich in Artikel 16, Absatz 4, der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Danach führt eine zwei aufeinander folgende Jahre überschreitende Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat zum Verlust des (nach fünf Jahren erworbenen) Rechts auf Daueraufenthalt. Diese Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass nach einer solchen Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert ist vergleiche EuGH 7.10.2010, Lassal, C-162/09; 21.7.2011, Dias, C-325/09). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220015.J03