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{'item': 'Ro 2020/22/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2021 GeschäftszahlRo 2020/22/0015 RechtssatzAusgehend davon, dass auch auf unionsrechtlicher Ebene an eine längere Abwesenheit die Folge des Entzugs einer besonders begünstigten Rechtsstellung geknüpft und somit die abträgliche Wirkung einer derartigen Unterbrechung des Aufenthaltes für die Integration anerkannt wird, bestehen seitens des VwGH keine Zweifel, dass mit einer Regelung wie der in § 20 Abs. 4 NAG 2005 vorgesehenen (wonach ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" in der Regel im Fall einer länger als ein Jahr andauernden Abwesenheit vom EWR-Gebiet erlischt) das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration von Drittstaatsangehörigen in geeigneter Weise verfolgt wird. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die (in Umsetzung von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2003/109/EG) im NAG 2005 vorgesehene vereinfachte Möglichkeit der Wiedererlangung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" hinzuweisen. Gemäß § 41a Abs. 6 NAG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 Abs. 1 NAG 2005 verfügt haben und dieser (zB) gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005 erloschen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles des NAG 2005 erfüllen. Liegen die Voraussetzungen des § 41a Abs. 6 NAG 2005 vor, verkürzt sich wiederum die für die (neuerliche) Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" geltende Frist einer ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung von fünf Jahren auf 30 Monate (§ 45 Abs. 9 NAG 2005). Es ist daher im Fall des Verlustes des eine unbefristete Niederlassung ermöglichenden Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" infolge einer längeren Abwesenheit nicht nur Vorsorge dafür getragen, dass der Drittstaatsangehörige (bei Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen) einen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden (befristeten) Aufenthaltstitel erhält, sondern er erlangt auch nach kürzerer Aufenthaltsdauer einen erneuten Zugang zu der durch den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" eingeräumten bevorzugten Rechtsstellung. Da für ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" somit eine vereinfachte und beschleunigte Wiedererlangung des verlorenen Aufenthaltsstatus vorgesehen ist und die mit dem Erlöschen des Aufenthaltstitels eingetretenen Konsequenzen dadurch abgefedert werden, vermag der VwGH nicht zu sehen, dass die mit dem Erlöschen des Aufenthaltstitels einhergehende neue Beschränkung über das zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration Erforderliche hinausgeht. Der VwGH erachtet daher die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 ARB 1/80 aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit einer neuen Beschränkung (siehe EuGH C-561/14; C-89/18; C-379/20; C-138/13; EuGH C-652/15; EuGH C-123/17; EuGH 7.10.2010, Lassal, C-162/09; 21.7.2011, Dias, C-325/09) als erfüllt, weshalb die Regelung des § 20 Abs. 4 NAG 2005 auf den Fremden anzuwenden gewesen wäre.Ausgehend davon, dass auch auf unionsrechtlicher Ebene an eine längere Abwesenheit die Folge des Entzugs einer besonders begünstigten Rechtsstellung geknüpft und somit die abträgliche Wirkung einer derartigen Unterbrechung des Aufenthaltes für die Integration anerkannt wird, bestehen seitens des VwGH keine Zweifel, dass mit einer Regelung wie der in Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 vorgesehenen (wonach ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" in der Regel im Fall einer länger als ein Jahr andauernden Abwesenheit vom EWR-Gebiet erlischt) das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration von Drittstaatsangehörigen in geeigneter Weise verfolgt wird. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist insbesondere auf die (in Umsetzung von Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie 2003/109/EG) im NAG 2005 vorgesehene vereinfachte Möglichkeit der Wiedererlangung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" hinzuweisen. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 verfügt haben und dieser (zB) gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 erloschen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles des NAG 2005 erfüllen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG 2005 vor, verkürzt sich wiederum die für die (neuerliche) Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" geltende Frist einer ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung von fünf Jahren auf 30 Monate (Paragraph 45, Absatz 9, NAG 2005). Es ist daher im Fall des Verlustes des eine unbefristete Niederlassung ermöglichenden Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" infolge einer längeren Abwesenheit nicht nur Vorsorge dafür getragen, dass der Drittstaatsangehörige (bei Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen) einen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden (befristeten) Aufenthaltstitel erhält, sondern er erlangt auch nach kürzerer Aufenthaltsdauer einen erneuten Zugang zu der durch den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" eingeräumten bevorzugten Rechtsstellung. Da für ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" somit eine vereinfachte und beschleunigte Wiedererlangung des verlorenen Aufenthaltsstatus vorgesehen ist und die mit dem Erlöschen des Aufenthaltstitels eingetretenen Konsequenzen dadurch abgefedert werden, vermag der VwGH nicht zu sehen, dass die mit dem Erlöschen des Aufenthaltstitels einhergehende neue Beschränkung über das zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration Erforderliche hinausgeht. Der VwGH erachtet daher die in der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 13, ARB 1/80 aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit einer neuen Beschränkung (siehe EuGH C-561/14; C-89/18; C-379/20; C-138/13; EuGH C-652/15; EuGH C-123/17; EuGH 7.10.2010, Lassal, C-162/09; 21.7.2011, Dias, C-325/09) als erfüllt, weshalb die Regelung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 auf den Fremden anzuwenden gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220015.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.