RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2021 GeschäftszahlRo 2020/22/0020 Rechtssatz§ 54a Abs. 1 NAG 2005 räumt das Recht auf Daueraufenthalt - bei Erfüllung der dort vorgesehenen zeitlichen Voraussetzung - Drittstaatsangehörigen ein, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, wobei Ehegatten zu den Angehörigen zählen (§ 52 Abs. 1 Z 1 NAG 2005). Hinsichtlich des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate ist in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Scheidung der Ehe unter den dort genannten Bedingungen (Nachweis der Erfüllung der für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG 2005 sowie Bestehen der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens für mindestens drei Jahre, davon ein Jahr im Bundesgebiet) erhalten bleibt. Durch diese Regelung wird Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt (siehe RV 330 BlgNR
- GP 52). Nach Art. 18 dieser Richtlinie erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die (ua.) Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet und welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Auch wenn die Regelung des Art. 18 der Richtlinie 2004/38/EG in der Regelung des Daueraufenthaltsrechts für Angehörige in § 54a NAG 2005 keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, sind die Regelungen unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass einem Drittstaatsangehörigen trotz Scheidung vom EWR-Bürger bei Erfüllung der in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 vorgesehenen Bedingungen auch ein Recht auf Daueraufenthalt zukommen kann (vgl. VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0083).Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 räumt das Recht auf Daueraufenthalt - bei Erfüllung der dort vorgesehenen zeitlichen Voraussetzung - Drittstaatsangehörigen ein, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, wobei Ehegatten zu den Angehörigen zählen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005). Hinsichtlich des Rechts auf Aufenthalt für mehr als drei Monate ist in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht des Ehegatten bei Scheidung der Ehe unter den dort genannten Bedingungen (Nachweis der Erfüllung der für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG 2005 sowie Bestehen der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens für mindestens drei Jahre, davon ein Jahr im Bundesgebiet) erhalten bleibt. Durch diese Regelung wird Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt (siehe Regierungsvorlage 330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 52). Nach Artikel 18, dieser Richtlinie erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die (ua.) Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet und welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Auch wenn die Regelung des Artikel 18, der Richtlinie 2004/38/EG in der Regelung des Daueraufenthaltsrechts für Angehörige in Paragraph 54 a, NAG 2005 keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, sind die Regelungen unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass einem Drittstaatsangehörigen trotz Scheidung vom EWR-Bürger bei Erfüllung der in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 vorgesehenen Bedingungen auch ein Recht auf Daueraufenthalt zukommen kann vergleiche VwGH 28.10.2015, Ro 2014/10/0083). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220020.J01