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{'item': 'Ra 2020/22/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlRa 2020/22/0027 Rechtssatz§ 9 Abs. 2 IntG 2017 zufolge kann der für die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 grundsätzlich zur Verfügung stehende Zeitraum von zwei Jahren unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Daraus ergibt sich, dass ein (von vornherein) auf kurze Dauer begrenzter bzw. bloß vorübergehender Verhinderungsgrund, der auch gesundheitlicher Natur sein kann, keinen Anwendungsfall des § 9 Abs. 5 Z 2 IntG 2017 darstellt, sondern diesfalls mit einem Verlängerungsantrag nach § 9 Abs. 2 IntG 2017 vorzugehen wäre. Wenn demnach aber bereits der in § 9 Abs. 5 Z 2 IntG 2017 angesprochene Gesundheitszustand eine gewisse (zeitliche) Nachhaltigkeit erfordert, dann ist die in § 10 Abs. 3 Z 2 IntG 2017 vorgesehene Dauerhaftigkeit des schlechten Gesundheitszustandes nicht dahingehend zu verstehen, dass sie bereits bei Vorliegen des Gesundheitszustandes für zwei Jahre anzunehmen ist, sondern dass der die Unzumutbarkeit begründende Zustand - mangels Erwartbarkeit einer Verbesserung - auf Dauer bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund kommt aber dem im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorschlag einer erneuten Kontrolle in zwei Jahren Bedeutung zu. Es ist diesbezüglich nicht maßgeblich, dass das Gutachten keine positive Prognose (in dem Sinn, dass eine Verbesserung des Zustandes jedenfalls zu erwarten sein wird) enthält, sondern dass durch die Empfehlung einer Kontrolle in zwei Jahren gerade keine Dauerhaftigkeit des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes bestätigt wird (vgl. VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0158). Ausgehend davon wurde eine Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes durch das vorliegende amtsärztliche Gutachten nicht nachgewiesen.Paragraph 9, Absatz 2, IntG 2017 zufolge kann der für die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 grundsätzlich zur Verfügung stehende Zeitraum von zwei Jahren unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen um bis zu zwölf Monate verlängert werden. Daraus ergibt sich, dass ein (von vornherein) auf kurze Dauer begrenzter bzw. bloß vorübergehender Verhinderungsgrund, der auch gesundheitlicher Natur sein kann, keinen Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 darstellt, sondern diesfalls mit einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 9, Absatz 2, IntG 2017 vorzugehen wäre. Wenn demnach aber bereits der in Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG 2017 angesprochene Gesundheitszustand eine gewisse (zeitliche) Nachhaltigkeit erfordert, dann ist die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG 2017 vorgesehene Dauerhaftigkeit des schlechten Gesundheitszustandes nicht dahingehend zu verstehen, dass sie bereits bei Vorliegen des Gesundheitszustandes für zwei Jahre anzunehmen ist, sondern dass der die Unzumutbarkeit begründende Zustand - mangels Erwartbarkeit einer Verbesserung - auf Dauer bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund kommt aber dem im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorschlag einer erneuten Kontrolle in zwei Jahren Bedeutung zu. Es ist diesbezüglich nicht maßgeblich, dass das Gutachten keine positive Prognose (in dem Sinn, dass eine Verbesserung des Zustandes jedenfalls zu erwarten sein wird) enthält, sondern dass durch die Empfehlung einer Kontrolle in zwei Jahren gerade keine Dauerhaftigkeit des derzeit bestehenden Gesundheitszustandes bestätigt wird vergleiche VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0158). Ausgehend davon wurde eine Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes durch das vorliegende amtsärztliche Gutachten nicht nachgewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220027.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.