RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlRa 2020/22/0077 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2020/22/0023 E 17. Juni 2020 RS 1 (hier nur die ersten zwei Sätze) StammrechtssatzDer VwGH setzte sich bereits mit der Frage auseinander, ob ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis auch von anderen als in § 9b NAGDV 2005 aufgezählten Einrichtungen geeignet ist, "Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau" iSd § 21a NAG 2005 zu belegen. Hinsichtlich jener Einrichtungen, die in § 9 Abs. 1 IV-V 2006 idF BGBl. II Nr. 205/2011 genannt sind, ist das zu bejahen; Sprachdiplome oder Kurszeugnisse derart zertifizierter Einrichtungen sind geeignet, sowohl den Sprachnachweis für die Integrationsvereinbarung zu erbringen als auch im Wege des § 21a Abs. 3 NAG 2005 den Nachweis für Kenntnisse der deutschen Sprache. Sprachdiplome und Kurszeugnisse von Instituten, die keine gemäß § 21a Abs. 6 oder Abs. 7 NAG 2005 mit Verordnung bestimmten Einrichtungen und auch nicht iSd IV-V 2006 zertifiziert sind (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0039), wurden hingegen nicht als Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG 2005 über Kenntnisse der deutschen Sprache anerkannt (vgl. VwGH 19.2.2014, 2012/22/0076). Die IV-V 2006 wurde am 2.10.2019 durch die IntG-DV 2019 ersetzt. Auch die IntG-DV 2019 sieht die Zertifizierung von Kursträgern vor (§ 1 IntG-DV 2019); der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung erfolgt in Form eines näher geregelten Prüfungszeugnisses, das - von der zertifizierten Einrichtung - schriftlich zu bestätigen ist. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht (§ 19 Abs. 1 und 2 IntG-DV 2019). Angesichts der gleichen Systematik in der IV-V 2006 und der IntG-DV 2019 betreffend die Zertifizierung von jenen Einrichtungen, deren Prüfungszeugnisse anerkannt werden, kann angeführte, zur IV-V 2006 ergangene hg. Judikatur auf die IntG-DV 2019 übertragen werden.Der VwGH setzte sich bereits mit der Frage auseinander, ob ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis auch von anderen als in Paragraph 9 b, NAGDV 2005 aufgezählten Einrichtungen geeignet ist, "Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau" iSd Paragraph 21 a, NAG 2005 zu belegen. Hinsichtlich jener Einrichtungen, die in Paragraph 9, Absatz eins, IV-V 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011, genannt sind, ist das zu bejahen; Sprachdiplome oder Kurszeugnisse derart zertifizierter Einrichtungen sind geeignet, sowohl den Sprachnachweis für die Integrationsvereinbarung zu erbringen als auch im Wege des Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG 2005 den Nachweis für Kenntnisse der deutschen Sprache. Sprachdiplome und Kurszeugnisse von Instituten, die keine gemäß Paragraph 21 a, Absatz 6, oder Absatz 7, NAG 2005 mit Verordnung bestimmten Einrichtungen und auch nicht iSd IV-V 2006 zertifiziert sind vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0039), wurden hingegen nicht als Nachweis gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG 2005 über Kenntnisse der deutschen Sprache anerkannt vergleiche VwGH 19.2.2014, 2012/22/0076). Die IV-V 2006 wurde am 2.10.2019 durch die IntG-DV 2019 ersetzt. Auch die IntG-DV 2019 sieht die Zertifizierung von Kursträgern vor (Paragraph eins, IntG-DV 2019); der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung erfolgt in Form eines näher geregelten Prüfungszeugnisses, das - von der zertifizierten Einrichtung - schriftlich zu bestätigen ist. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht (Paragraph 19, Absatz eins und 2 IntG-DV 2019). Angesichts der gleichen Systematik in der IV-V 2006 und der IntG-DV 2019 betreffend die Zertifizierung von jenen Einrichtungen, deren Prüfungszeugnisse anerkannt werden, kann angeführte, zur IV-V 2006 ergangene hg. Judikatur auf die IntG-DV 2019 übertragen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220077.L01
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