RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlRa 2020/22/0087 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/22/0088 RechtssatzDer EuGH hat in Bezug auf Art. 10 Abs. 3 Familienzusammenführungs-RL (2003/86) ausgeführt, dass mit dem Erfordernis der Einhaltung einer solchen Frist insbesondere die Gefahr verhindert werden soll, dass das Recht auf Familienzusammenführung in dem Fall, dass der Flüchtling bereits während des Asylverfahrens und somit noch vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden kann (EuGH 30.1.2024, C-560/20). Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf dieses Urteil des EuGH - klargestellt, dass es im Hinblick auf die durch den VwGH erstmals mit Erkenntnis VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, anerkannte Notwendigkeit, den Begriff des Familienangehörigen in § 46 NAG 2005 von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 "abzukoppeln", um auch Eltern zwischenzeitig volljährig gewordener Kinder, die als Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen in der Folge der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 zu gewähren, als aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar anzusehen ist, wenn Anträge auf Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden gestellt worden sind, wenn zu diesem Zeitpunkt zur Möglichkeit einer solchen Antragstellung noch keine Rsp des VwGH vorgelegen ist (VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199 und 0200). Vor diesem Hintergrund ist fallbezogen davon auszugehen, dass es aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war, dass die Fremden ihre verfahrensgegenständlichen Anträge nach § 46 NAG 2005 mehr als drei Monate nach dem Zeitpunkt gestellt haben, zu dem ihr Sohn, dem noch als Minderjährigem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, die Volljährigkeit erreicht hatte.Der EuGH hat in Bezug auf Artikel 10, Absatz 3, Familienzusammenführungs-RL (2003/86) ausgeführt, dass mit dem Erfordernis der Einhaltung einer solchen Frist insbesondere die Gefahr verhindert werden soll, dass das Recht auf Familienzusammenführung in dem Fall, dass der Flüchtling bereits während des Asylverfahrens und somit noch vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden kann (EuGH 30.1.2024, C-560/20). Der VwGH hat - unter Bezugnahme auf dieses Urteil des EuGH - klargestellt, dass es im Hinblick auf die durch den VwGH erstmals mit Erkenntnis VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, anerkannte Notwendigkeit, den Begriff des Familienangehörigen in Paragraph 46, NAG 2005 von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 "abzukoppeln", um auch Eltern zwischenzeitig volljährig gewordener Kinder, die als Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen in der Folge der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005 zu gewähren, als aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar anzusehen ist, wenn Anträge auf Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005 nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zusammenführenden gestellt worden sind, wenn zu diesem Zeitpunkt zur Möglichkeit einer solchen Antragstellung noch keine Rsp des VwGH vorgelegen ist (VwGH 20.3.2024, Ra 2020/22/0199 und 0200). Vor diesem Hintergrund ist fallbezogen davon auszugehen, dass es aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war, dass die Fremden ihre verfahrensgegenständlichen Anträge nach Paragraph 46, NAG 2005 mehr als drei Monate nach dem Zeitpunkt gestellt haben, zu dem ihr Sohn, dem noch als Minderjährigem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, die Volljährigkeit erreicht hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2020220087.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.