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{'item': 'Ra 2020/22/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2021 GeschäftszahlRa 2020/22/0160 RechtssatzMit dem FNG-AnpassungsG 2014 wurde in § 41a Abs. 7 NAG 2005 die Möglichkeit eines Umstiegs von einer "Niederlassungsbewilligung" auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", mit dem gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 auch eine Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, geschaffen. Dass ein derartiger Umstieg auch für Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ermöglicht werden sollte, lässt sich dem Wortlaut des § 41a Abs. 7 Z 2 NAG 2005, in dem ausschließlich die "Niederlassungsbewilligung" (unter Anführungszeichen) genannt ist, nicht entnehmen. Auch die Systematik des NAG 2005 gibt keinen Anlass zu einer extensiven Auslegung des § 41a Abs. 7 Z 2 NAG

  1. So differenziert das NAG 2005 auch an anderer Stelle ausdrücklich zwischen der "Niederlassungsbewilligung" und anderen Arten von Niederlassungsbewilligungen wie etwa "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" (vgl. etwa die Voraussetzung für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" nach § 46 Abs. 4 Z 3 NAG 2005, wonach der Zusammenführende über eine "Niederlassungsbewilligung", eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" verfügen muss). In § 41a Abs. 4 Z 2 NAG 2005 wird wiederum als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c (ohne Anführungszeichen) verlangt. Auch diese Regelungen sprechen somit dafür, dass mit der in § 41a Abs. 7 Z 2 NAG 2005 einzig angeführten "Niederlassungsbewilligung" lediglich eine solche nach § 8 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 gemeint ist.Mit dem FNG-AnpassungsG 2014 wurde in Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG 2005 die Möglichkeit eines Umstiegs von einer "Niederlassungsbewilligung" auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", mit dem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 auch eine Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, geschaffen. Dass ein derartiger Umstieg auch für Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ermöglicht werden sollte, lässt sich dem Wortlaut des Paragraph 41 a, Absatz 7, Ziffer 2, NAG 2005, in dem ausschließlich die "Niederlassungsbewilligung" (unter Anführungszeichen) genannt ist, nicht entnehmen. Auch die Systematik des NAG 2005 gibt keinen Anlass zu einer extensiven Auslegung des Paragraph 41 a, Absatz 7, Ziffer 2, NAG
  2. So differenziert das NAG 2005 auch an anderer Stelle ausdrücklich zwischen der "Niederlassungsbewilligung" und anderen Arten von Niederlassungsbewilligungen wie etwa "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" vergleiche etwa die Voraussetzung für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" nach Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, NAG 2005, wonach der Zusammenführende über eine "Niederlassungsbewilligung", eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" verfügen muss). In Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 wird wiederum als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43 c, (ohne Anführungszeichen) verlangt. Auch diese Regelungen sprechen somit dafür, dass mit der in Paragraph 41 a, Absatz 7, Ziffer 2, NAG 2005 einzig angeführten "Niederlassungsbewilligung" lediglich eine solche nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 gemeint ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220160.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.