RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.07.2021 GeschäftszahlRa 2020/22/0254 RechtssatzAus dem Umstand, dass in § 64 NAG 2005 nicht ausdrücklich auf "österreichische" akkreditierte Privatuniversitäten Bezug genommen wird, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass davon auch nach ausländischen Rechtsvorschriften akkreditierte Privatuniversitäten erfasst seien. Vielmehr ist im Hinblick auf das Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (vgl. VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012) umgekehrt davon auszugehen, dass unter akkreditierten Privatuniversitäten wie auch im hochschulrechtlichen Kontext solche zu verstehen sind, die entsprechend den materiellen Akkreditierungsvoraussetzungen des § 2 PUG 2011 in einem Verfahren nach den §§ 24 f HS-QSG 2011 akkreditiert worden sind. Das HS-QSG 2011 seinerseits unterscheidet ausdrücklich zwischen der Akkreditierung von Privatuniversitäten (§ 24) und den Meldeverfahren betreffend Studien ausländischer Bildungseinrichtungen (§§ 27 ff), die gerade nicht zu einer Akkreditierung führen. Auch das PUG 2011 stellt in seinem § 3 Abs. 3 den Privatuniversitäten die ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gegenüber. Für die hier dargelegte Sichtweise spricht auch, dass in Z 3 und 4 des § 64 Abs. 1 NAG 2005 im Zusammenhang mit der Absolvierung eines außerordentlichen Studiums ausdrücklich auf (ua.) Universitätslehrgänge gemäß § 3 Abs. 4 PUG 2011 abgestellt wird. Es ist daher in einer systematischen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass auch bei einem (in § 64 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 angesprochenen) ordentlichen Studium an einer akkreditierten Privatuniversität nur ein solches an einer nach den innerstaatlichen hochschulrechtlichen Regelungen akkreditierten Privatuniversität maßgeblich ist.Aus dem Umstand, dass in Paragraph 64, NAG 2005 nicht ausdrücklich auf "österreichische" akkreditierte Privatuniversitäten Bezug genommen wird, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass davon auch nach ausländischen Rechtsvorschriften akkreditierte Privatuniversitäten erfasst seien. Vielmehr ist im Hinblick auf das Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache vergleiche VwGH 19.12.2019, Ro 2019/07/0012) umgekehrt davon auszugehen, dass unter akkreditierten Privatuniversitäten wie auch im hochschulrechtlichen Kontext solche zu verstehen sind, die entsprechend den materiellen Akkreditierungsvoraussetzungen des Paragraph 2, PUG 2011 in einem Verfahren nach den Paragraphen 24, f HS-QSG 2011 akkreditiert worden sind. Das HS-QSG 2011 seinerseits unterscheidet ausdrücklich zwischen der Akkreditierung von Privatuniversitäten (Paragraph 24,) und den Meldeverfahren betreffend Studien ausländischer Bildungseinrichtungen (Paragraphen 27, ff), die gerade nicht zu einer Akkreditierung führen. Auch das PUG 2011 stellt in seinem Paragraph 3, Absatz 3, den Privatuniversitäten die ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gegenüber. Für die hier dargelegte Sichtweise spricht auch, dass in Ziffer 3 und 4 des Paragraph 64, Absatz eins, NAG 2005 im Zusammenhang mit der Absolvierung eines außerordentlichen Studiums ausdrücklich auf (ua.) Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PUG 2011 abgestellt wird. Es ist daher in einer systematischen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass auch bei einem (in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 angesprochenen) ordentlichen Studium an einer akkreditierten Privatuniversität nur ein solches an einer nach den innerstaatlichen hochschulrechtlichen Regelungen akkreditierten Privatuniversität maßgeblich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220254.L01
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