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{'item': 'Ro 2021/01/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlRo 2021/01/0009 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/01/0942 E

  1. Februar 2011 VwSlg 18052 A/2011 RS 1 (hier nur erster bis vierter Satz) StammrechtssatzDer Zusicherungsbescheid tritt ohne weiteres mit Ablauf von zwei Jahren außer Geltung, wenn der Einbürgerungswerber nicht innerhalb dieser Frist das Ausscheiden aus dem Staatsverband des bisherigen Heimatstaates nachweist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit Rechtskraft des Zusicherungsbescheides. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche, nicht erstreckbare Frist. Entscheidend ist, dass der Nachweis binnen zwei Jahren erbracht wird, in diesem Fall gilt der Zusicherungsbescheid auch noch nach Ablauf der Frist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. September 2003, Zl. 2002/01/0243, vom
  3. September 2000, Zl. 98/01/0268, sowie vom
  4. Februar 1999, Zl. 98/01/0485). Tritt aber - wie oben dargestellt - der Zusicherungsbescheid gemäß § 20 Abs. 1 StbG nach zwei Jahren ex lege außer Kraft, wenn der Staatsbürgerschaftswerber nicht innerhalb dieser Frist den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbringt, so muss dies gleichermaßen auch für den Nachweis der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit dieses Ausscheidens gelten. Dies ergibt sich aus der Systematik des - durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 124/1998, eingefügten - § 20 Abs. 3 StbG, wonach das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband und der Nachweis, dass die dafür erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind, gleichwertige Alternativen darstellen, nach denen die zugesicherte Staatsbürgerschaft zu verleihen ist.Der Zusicherungsbescheid tritt ohne weiteres mit Ablauf von zwei Jahren außer Geltung, wenn der Einbürgerungswerber nicht innerhalb dieser Frist das Ausscheiden aus dem Staatsverband des bisherigen Heimatstaates nachweist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit Rechtskraft des Zusicherungsbescheides. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche, nicht erstreckbare Frist. Entscheidend ist, dass der Nachweis binnen zwei Jahren erbracht wird, in diesem Fall gilt der Zusicherungsbescheid auch noch nach Ablauf der Frist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  5. September 2003, Zl. 2002/01/0243, vom
  6. September 2000, Zl. 98/01/0268, sowie vom
  7. Februar 1999, Zl. 98/01/0485). Tritt aber - wie oben dargestellt - der Zusicherungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG nach zwei Jahren ex lege außer Kraft, wenn der Staatsbürgerschaftswerber nicht innerhalb dieser Frist den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbringt, so muss dies gleichermaßen auch für den Nachweis der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit dieses Ausscheidens gelten. Dies ergibt sich aus der Systematik des - durch die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,, eingefügten - Paragraph 20, Absatz 3, StbG, wonach das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband und der Nachweis, dass die dafür erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind, gleichwertige Alternativen darstellen, nach denen die zugesicherte Staatsbürgerschaft zu verleihen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010009.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.