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{'item': 'Ro 2021/01/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2021 GeschäftszahlRo 2021/01/0009 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Fremde nicht den Nachweis des Ausscheidens nach § 20 Abs. 1 Einleitungssatz StbG erbracht hat, weil er nur die Genehmigung zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband, jedoch nicht den Nachweis der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vorgelegt hat (vgl. zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, ausländisches Recht in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen, da der Grundsatz "iura novit curia" nicht gilt, VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN; vgl. im Übrigen zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband Rumpf/Odendahl, Türkei [Stand 24.2.2017] in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 7, und die Art. 25 bis 27 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.5.2009, in Rumpf/Odendahl, aaO, 13). Der Fremde hat mit der bloßen Vorlage dieser sog. "Wechselgenehmigung" auch nicht den Nachweis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 StbG erbracht, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren (vgl. zur diesbezüglichen Beweislast [arg. "nachweist"] etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992). Wird der Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates oder dessen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht (fristgerecht) erbracht, hat die Behörde - ohne auf den vorangegangenen Zusicherungsbescheid eingehen zu müssen und unter Zugrundelegung des allenfalls in der Zwischenzeit geänderten Sachverhaltes - über den Verleihungsantrag zu entscheiden (vgl. VwGH 18.6.2014, 2013/01/0052, mwN). Damit ist aber der Zusicherungsbescheid nach dem Ablauf der Frist von zwei Jahren ex lege außer Kraft getreten. Da der Zusicherungsbescheid demnach nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, ging auch der erfolgte Widerruf der Zusicherung ins Leere. Die Abweisung des Verleihungsansuchens erfolgte auf Grund des (zwischenzeitig eingetretenen) Verleihungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG zu Recht (vgl. zu allem VwGH 18.6.2014, 2013/01/0052, mwN). Dieses Verleihungshindernis ist seit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, unverändert geblieben.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Fremde nicht den Nachweis des Ausscheidens nach Paragraph 20, Absatz eins, Einleitungssatz StbG erbracht hat, weil er nur die Genehmigung zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband, jedoch nicht den Nachweis der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vorgelegt hat vergleiche zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, ausländisches Recht in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen, da der Grundsatz "iura novit curia" nicht gilt, VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN; vergleiche im Übrigen zur Entlassung aus dem türkischen Staatsverband Rumpf/Odendahl, Türkei [Stand 24.2.2017] in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 7, und die Artikel 25 bis 27 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.5.2009, in Rumpf/Odendahl, aaO, 13). Der Fremde hat mit der bloßen Vorlage dieser sog. "Wechselgenehmigung" auch nicht den Nachweis gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, StbG erbracht, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren vergleiche zur diesbezüglichen Beweislast [arg. "nachweist"] etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz 1992). Wird der Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates oder dessen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht (fristgerecht) erbracht, hat die Behörde - ohne auf den vorangegangenen Zusicherungsbescheid eingehen zu müssen und unter Zugrundelegung des allenfalls in der Zwischenzeit geänderten Sachverhaltes - über den Verleihungsantrag zu entscheiden vergleiche VwGH 18.6.2014, 2013/01/0052, mwN). Damit ist aber der Zusicherungsbescheid nach dem Ablauf der Frist von zwei Jahren ex lege außer Kraft getreten. Da der Zusicherungsbescheid demnach nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, ging auch der erfolgte Widerruf der Zusicherung ins Leere. Die Abweisung des Verleihungsansuchens erfolgte auf Grund des (zwischenzeitig eingetretenen) Verleihungshindernisses gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG zu Recht vergleiche zu allem VwGH 18.6.2014, 2013/01/0052, mwN). Dieses Verleihungshindernis ist seit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, unverändert geblieben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010009.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.