RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlRo 2021/01/0012 RechtssatzDen Materialien zu § 41 Abs. 2 StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 107/2021 (AB 927 BlgNR
- GP) zufolge wurde der Verfassungsbestimmung des § 41 Abs. 2 StbG 1985 mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 am
- Jänner 2014 insoweit materiell derogiert, als diese Bestimmung eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde vorsieht. Dies sollte "im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit" in Form einer Feststellung - also deklaratorisch - mit der Novelle BGBl. I Nr. 107/2021 ausdrücklich klargestellt werden. Für die Auffassung einer bereits mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, BGBl. Nr. 51/2012, eingetretenen materiellen Derogation des § 41 Abs. 2 letzter Halbsatz StbG 1985 in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung spricht der Umstand, dass mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit der administrative Instanzenzug - außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - abgeschafft wurde und es nur mehr eine einzige Verwaltungsinstanz geben sollte. Damit ist allein auf Gemeindeebene ein zweistufiger administrativer Instanzenzug verblieben (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0005). Dies ergibt sich schon aus Art. 132 Abs. 1 iVm Abs. 5 B-VG und wird im Übrigen auch durch die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ErlRV 1618
- GP (vgl. darin u.a. S 4 zweiter und dritter Absatz), untermauert.Den Materialien zu Paragraph 41, Absatz 2, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2021, Ausschussbericht 927 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zufolge wurde der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, StbG 1985 mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 am
- Jänner 2014 insoweit materiell derogiert, als diese Bestimmung eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde vorsieht. Dies sollte "im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit" in Form einer Feststellung - also deklaratorisch - mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2021, ausdrücklich klargestellt werden. Für die Auffassung einer bereits mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2012,, eingetretenen materiellen Derogation des Paragraph 41, Absatz 2, letzter Halbsatz StbG 1985 in der bis zu diesem Inkrafttreten geltenden Fassung spricht der Umstand, dass mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit der administrative Instanzenzug - außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - abgeschafft wurde und es nur mehr eine einzige Verwaltungsinstanz geben sollte. Damit ist allein auf Gemeindeebene ein zweistufiger administrativer Instanzenzug verblieben vergleiche etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0005). Dies ergibt sich schon aus Artikel 132, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, B-VG und wird im Übrigen auch durch die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ErlRV 1618
- Gesetzgebungsperiode vergleiche darin u.a. S 4 zweiter und dritter Absatz), untermauert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2021010012.J02
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