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{'item': 'Ro 2021/01/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlRo 2021/01/0022 RechtssatzDie Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG 1991 entsteht nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialen (ErlRV 15 BlgNR

  1. GP 3) bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
  2. Das Verhalten des Ersatzpflichtigen muss - ausgehend von einer objektiven ex-ante-Beurteilung (vgl. die Materialien: "geradezu wahrscheinlich vorhersehbar") - eine Gefahr für dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar bewirken.
  3. Dieses Verhalten muss zumindest grob fahrlässig gesetzt werden.
  4. Das Verhalten muss kausal für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sein.
  5. Das konkrete Einschreiten ist zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Betreffenden erforderlich. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht die Kostenersatzpflicht nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln. Demnach wird - unbeschadet des Umstandes, dass der Ersatz der Aufwendungen durch Verordnung in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt wird - der Umfang der Kostenersatzpflicht gemäß § 92a Abs. 1a Z 2 SPG 1991 auf jenes Ausmaß an personellem und zeitlichem Aufwand bzw. Einsatz von materiellen Ressourcen beschränkt, das situationsbedingt konkret erforderlich war, um das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden zu schützen. Dieses Gesetzesverständnis ist auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zum "verhältnismäßigen Einsatz der Mittel" geboten (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vgl. im vorliegenden Zusammenhang insbesondere § 29 Abs. 2 Z 1 und 3 SPG 1991). Ausgehend vom dargestellten Normverständnis trifft die Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG 1991 daher jede Person, auf die die dargestellten Voraussetzungen zutreffen, nach Maßgabe der konkret zum Schutz der Gesundheit und des Lebens dieser Person erforderlich gewordenen Aufwendungen.Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG 1991 entsteht nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialen (ErlRV 15 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 3) bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
  7. Das Verhalten des Ersatzpflichtigen muss - ausgehend von einer objektiven ex-ante-Beurteilung vergleiche die Materialien: "geradezu wahrscheinlich vorhersehbar") - eine Gefahr für dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar bewirken.
  8. Dieses Verhalten muss zumindest grob fahrlässig gesetzt werden.
  9. Das Verhalten muss kausal für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sein.
  10. Das konkrete Einschreiten ist zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Betreffenden erforderlich. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht die Kostenersatzpflicht nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln. Demnach wird - unbeschadet des Umstandes, dass der Ersatz der Aufwendungen durch Verordnung in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt wird - der Umfang der Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG 1991 auf jenes Ausmaß an personellem und zeitlichem Aufwand bzw. Einsatz von materiellen Ressourcen beschränkt, das situationsbedingt konkret erforderlich war, um das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden zu schützen. Dieses Gesetzesverständnis ist auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zum "verhältnismäßigen Einsatz der Mittel" geboten (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vergleiche im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und 3 SPG 1991). Ausgehend vom dargestellten Normverständnis trifft die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG 1991 daher jede Person, auf die die dargestellten Voraussetzungen zutreffen, nach Maßgabe der konkret zum Schutz der Gesundheit und des Lebens dieser Person erforderlich gewordenen Aufwendungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010022.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.