RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlRa 2021/01/0049 RechtssatzDas Verschulden nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG ist gegebenenfalls im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren zu prüfen. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung auf diese Bestimmung (nach der, wenn die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht wurde, die Überwachungsgebühren von dieser Person zu tragen sind) bereits hingewiesen. In der dortigen Revisionssache erkannte es der VwGH als nicht rechtswidrig, dass die Behörde den Bescheid über die Anordnung der Überwachung nach § 48a SPG auch der (dortigen) Revisionswerberin, die für eine Entrichtung der Überwachungsgebühren nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG in Betracht kommt, zugestellt hat. Diese Anordnung der Überwachung erfolgte von Amts wegen gegenüber der (dortigen) mitbeteiligten Partei und gegenüber der (dortigen) Revisionswerberin anlässlich des Meisterschaftsspiels der (dort) mitbeteiligten Partei gegen die (dortige) Revisionswerberin (Regionalliga West, Saison 2013/2014) am
- September 2013 im Fußballstadion K (K Arena = Grenzlandstadion). Dadurch wurde der (dortigen) Revisionswerberin bereits in diesem Stadium die Möglichkeit gegeben, sich gegen die Anordnung der Überwachung, insbesondere gegen die vorgeschriebene Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane zu wenden (vgl. zu allem VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024). Diese Rechtsprechung wurde von der Überlegung getragen, dass (nach der Vorjudikatur) die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Anordnung einer Überwachung im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren nicht mehr releviert werden kann und es daher nicht rechtswidrig ist, einer Person (wie in der dortigen Revisionssache dem Gastverein), die für eine Entrichtung der Überwachungsgebühren nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG in Betracht kommt, den Bescheid über die Anordnung der Überwachung zuzustellen, um ihr bereits in diesem Stadium die Möglichkeit zu geben, sich gegen die Anordnung der Überwachung, insbesondere gegen die vorgeschriebene Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane, zu wenden.Das Verschulden nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG ist gegebenenfalls im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren zu prüfen. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung auf diese Bestimmung (nach der, wenn die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht wurde, die Überwachungsgebühren von dieser Person zu tragen sind) bereits hingewiesen. In der dortigen Revisionssache erkannte es der VwGH als nicht rechtswidrig, dass die Behörde den Bescheid über die Anordnung der Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG auch der (dortigen) Revisionswerberin, die für eine Entrichtung der Überwachungsgebühren nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG in Betracht kommt, zugestellt hat. Diese Anordnung der Überwachung erfolgte von Amts wegen gegenüber der (dortigen) mitbeteiligten Partei und gegenüber der (dortigen) Revisionswerberin anlässlich des Meisterschaftsspiels der (dort) mitbeteiligten Partei gegen die (dortige) Revisionswerberin (Regionalliga West, Saison 2013 aus 2014,) am
- September 2013 im Fußballstadion K (K Arena = Grenzlandstadion). Dadurch wurde der (dortigen) Revisionswerberin bereits in diesem Stadium die Möglichkeit gegeben, sich gegen die Anordnung der Überwachung, insbesondere gegen die vorgeschriebene Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane zu wenden vergleiche zu allem VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024). Diese Rechtsprechung wurde von der Überlegung getragen, dass (nach der Vorjudikatur) die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Anordnung einer Überwachung im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren nicht mehr releviert werden kann und es daher nicht rechtswidrig ist, einer Person (wie in der dortigen Revisionssache dem Gastverein), die für eine Entrichtung der Überwachungsgebühren nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG in Betracht kommt, den Bescheid über die Anordnung der Überwachung zuzustellen, um ihr bereits in diesem Stadium die Möglichkeit zu geben, sich gegen die Anordnung der Überwachung, insbesondere gegen die vorgeschriebene Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane, zu wenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010049.L06