RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlRa 2021/01/0049 RechtssatzDie Frage, ob ein Verschulden der in § 5 Abs. 3 zweiter Satz SPG genannten Person vorliegt, ist eine Voraussetzung für eine (allfällige) Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren, die im Verfahren nach § 5b SPG zu prüfen ist. Das Verschulden ist daher auch nicht Teil der (ex ante) Prognoseentscheidung nach § 48a SPG, sondern erst im Verfahren nach § 5b SPG zu beurteilen. Die Aussagen des VwGH im Erkenntnis vom
- Mai 2014, Ro 2014/01/0024, zu der (im dortigen Fall vorgenommenen) Prognoseentscheidung nach § 48a SPG sind vor diesem Hintergrund zu sehen. So führte der VwGH zu dem gegen die Prognoseentscheidung gerichteten Vorbringen, ein Verschulden der Revisionswerberin im Sinne des § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG sei nicht gegeben, aus, die Prognoseentscheidung sei schlüssig und nachvollziehbar begründet worden und gegen die dieser Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen "(insbesondere der Einschätzung, dass die Fans der Revisionswerberin als problematisch einzuschätzen, weswegen in der Vergangenheit bereits Spiele der Revisionswerberin abgesagt oder als "Geisterspiele" ausgetragen worden seien)" sei nichts Stichhältiges vorgebracht worden (vgl. VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024). Damit hat der VwGH klargemacht, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach § 48a SPG auch auf Grund eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens von "Fans" eines Gastvereins eines näher bezeichneten Fußball-Meisterschaftsspiels auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden kann. Auf diese zur Anordnung einer Überwachung nach § 48a SPG aufgestellten Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner weiteren Rechtsprechung verwiesen und dazu klargestellt, dass das SPG für die Anordnung von Überwachungen keine zwischen Amateur- und Profisportveranstaltungen differenzierenden Vorschriften trifft (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0301, mit Verweis auf VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024).Die Frage, ob ein Verschulden der in Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz SPG genannten Person vorliegt, ist eine Voraussetzung für eine (allfällige) Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren, die im Verfahren nach Paragraph 5 b, SPG zu prüfen ist. Das Verschulden ist daher auch nicht Teil der (ex ante) Prognoseentscheidung nach Paragraph 48 a, SPG, sondern erst im Verfahren nach Paragraph 5 b, SPG zu beurteilen. Die Aussagen des VwGH im Erkenntnis vom
- Mai 2014, Ro 2014/01/0024, zu der (im dortigen Fall vorgenommenen) Prognoseentscheidung nach Paragraph 48 a, SPG sind vor diesem Hintergrund zu sehen. So führte der VwGH zu dem gegen die Prognoseentscheidung gerichteten Vorbringen, ein Verschulden der Revisionswerberin im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG sei nicht gegeben, aus, die Prognoseentscheidung sei schlüssig und nachvollziehbar begründet worden und gegen die dieser Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen "(insbesondere der Einschätzung, dass die Fans der Revisionswerberin als problematisch einzuschätzen, weswegen in der Vergangenheit bereits Spiele der Revisionswerberin abgesagt oder als "Geisterspiele" ausgetragen worden seien)" sei nichts Stichhältiges vorgebracht worden vergleiche VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024). Damit hat der VwGH klargemacht, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach Paragraph 48 a, SPG auch auf Grund eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens von "Fans" eines Gastvereins eines näher bezeichneten Fußball-Meisterschaftsspiels auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden kann. Auf diese zur Anordnung einer Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG aufgestellten Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner weiteren Rechtsprechung verwiesen und dazu klargestellt, dass das SPG für die Anordnung von Überwachungen keine zwischen Amateur- und Profisportveranstaltungen differenzierenden Vorschriften trifft vergleiche VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0301, mit Verweis auf VwGH 22.5.2014, Ro 2014/01/0024). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010049.L07