RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2021 GeschäftszahlRa 2021/01/0067 RechtssatzDass der Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" von der (bloßen) Unterstützung solcher Kampfhandlungen zu unterscheiden ist, zeigt auch der (systematische) Vergleich mit § 12 Abs. 1a Grenzkontrollgesetz (GrekoG). Diese Bestimmung wurde zeitgleich mit dem Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden, BGBl. I Nr. 104/2014, geschaffen. § 12a Abs. 1a GrekoG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, "sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen". Die Erläuterungen (vgl. RV 351 BlgNR
- GP, 8) führen zu diesem (hervorgehobenen) Tatbestandselement aus, "'An Kampfhandlungen beteiligen oder diese unterstützen' meint, dass der Minderjährige entweder selbst aktiv an den Kampfhandlungen teilnimmt oder sich zwar nicht aktiv an gewaltsamen Handlungen beteiligt, aber diese im Ausland in anderer Form unterstützt (beispielsweise: Vermögenswerte bereitstellen oder sammeln, Verteilen von ‚Propagandamaterialien', Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen, Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien)." Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber bei der (zeitgleichen) Regelung des § 12a Abs. 1a GrekoG bewusst (weiter) von Beteiligung an und Unterstützung von Kampfhandlungen spricht, während er bei § 33 Abs. 2 StbG (enger) nur die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen erfasst.Dass der Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" von der (bloßen) Unterstützung solcher Kampfhandlungen zu unterscheiden ist, zeigt auch der (systematische) Vergleich mit Paragraph 12, Absatz eins a, Grenzkontrollgesetz (GrekoG). Diese Bestimmung wurde zeitgleich mit dem Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, geschaffen. Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, "sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen". Die Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR
- GP, 8) führen zu diesem (hervorgehobenen) Tatbestandselement aus, "'An Kampfhandlungen beteiligen oder diese unterstützen' meint, dass der Minderjährige entweder selbst aktiv an den Kampfhandlungen teilnimmt oder sich zwar nicht aktiv an gewaltsamen Handlungen beteiligt, aber diese im Ausland in anderer Form unterstützt (beispielsweise: Vermögenswerte bereitstellen oder sammeln, Verteilen von ‚Propagandamaterialien', Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen, Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien)." Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber bei der (zeitgleichen) Regelung des Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG bewusst (weiter) von Beteiligung an und Unterstützung von Kampfhandlungen spricht, während er bei Paragraph 33, Absatz 2, StbG (enger) nur die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen erfasst. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L05