RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2021 GeschäftszahlRa 2021/01/0130 RechtssatzNach der Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis vom
- Februar 2021, E 4333/2020-12, der sich der VwGH anschließt, ist es entscheidend, ob dem Ordensmitglied aus seinem Unterhaltsanspruch gegenüber der Ordensgemeinschaft aus seinem Professverhältnis Unterhaltsleistungen zustehen, die den Anforderungen des § 10 Abs. 5 StbG entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Unterhaltsanspruch - erstens die Abdeckung aller Leistungen und Kosten durch die Ordensgemeinschaft erfasst, die den Lebensunterhalt des Ordensmitglieds auf einem, den nach § 10 Abs. 5 StbG maßgeblichen Richtsätzen entsprechenden Niveau sicherstellt, und - zweitens im Hinblick auf die Prognose einer langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts des Ordensmitglieds einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG gleichkommt, also insgesamt einem solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch funktional äquivalent ist (diese beiden Aspekte hebt der VfGH im Erkenntnis vom
- Februar 2021, E 4333/2020-12, ausdrücklich hervor). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Ordensmitglied tatsächlich Geldleistungen in entsprechendem, durch § 10 Abs. 5 StbG vorgezeichneten Ausmaß (Übersteigen des Richtsatzes im maßgeblichen Zeitraum) erhält. Die Rechtsfrage, ob bei Bejahung der funktionalen Äquivalenz konkrete Unterhaltszahlungen an das Ordensmitglied vorliegen müssten, die der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprächen, ist wie folgt zu beantworten: Der Unterhaltsanspruch muss den Lebensunterhalt des Ordensmitglieds auf einem, den nach § 10 Abs. 5 StbG maßgeblichen Richtsätzen entsprechenden Niveau sicherstellen, also der Höhe nach den jeweiligen Richtsätzen nach § 293 ASVG im maßgeblichen Zeitraum entsprechen. Nicht erforderlich ist aber, dass das Ordensmitglied tatsächlich Unterhaltszahlungen in diesem Ausmaß erhält.Nach der Rechtsprechung des VfGH im Erkenntnis vom
- Februar 2021, E 4333/2020-12, der sich der VwGH anschließt, ist es entscheidend, ob dem Ordensmitglied aus seinem Unterhaltsanspruch gegenüber der Ordensgemeinschaft aus seinem Professverhältnis Unterhaltsleistungen zustehen, die den Anforderungen des Paragraph 10, Absatz 5, StbG entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Unterhaltsanspruch - erstens die Abdeckung aller Leistungen und Kosten durch die Ordensgemeinschaft erfasst, die den Lebensunterhalt des Ordensmitglieds auf einem, den nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG maßgeblichen Richtsätzen entsprechenden Niveau sicherstellt, und - zweitens im Hinblick auf die Prognose einer langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts des Ordensmitglieds einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG gleichkommt, also insgesamt einem solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch funktional äquivalent ist (diese beiden Aspekte hebt der VfGH im Erkenntnis vom
- Februar 2021, E 4333/2020-12, ausdrücklich hervor). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Ordensmitglied tatsächlich Geldleistungen in entsprechendem, durch Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorgezeichneten Ausmaß (Übersteigen des Richtsatzes im maßgeblichen Zeitraum) erhält. Die Rechtsfrage, ob bei Bejahung der funktionalen Äquivalenz konkrete Unterhaltszahlungen an das Ordensmitglied vorliegen müssten, die der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre entsprächen, ist wie folgt zu beantworten: Der Unterhaltsanspruch muss den Lebensunterhalt des Ordensmitglieds auf einem, den nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG maßgeblichen Richtsätzen entsprechenden Niveau sicherstellen, also der Höhe nach den jeweiligen Richtsätzen nach Paragraph 293, ASVG im maßgeblichen Zeitraum entsprechen. Nicht erforderlich ist aber, dass das Ordensmitglied tatsächlich Unterhaltszahlungen in diesem Ausmaß erhält. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010130.L00
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.