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{'item': 'Ra 2021/01/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2021 GeschäftszahlRa 2021/01/0130 RechtssatzDie Auffassung, es sei das an den Einbürgerungswerber (hier Ordensmitglied) ausgezahlte Taschengeld ("peculium") heranzuziehen, steht in Widerspruch zu den Leitlinien betreffend die Verleihungsvoraussetzung des hinreichenden Lebensunterhalts (nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG) bei einem Angehörigen einer Ordensgemeinschaft im Professverhältnis (Ordensmitglied), wonach es nicht darauf ankommt, ob das Ordensmitglied tatsächlich Geldleistungen in entsprechendem, durch § 10 Abs. 5 StbG vorgezeichneten Ausmaß erhält. Aber auch die Heranziehung der Überweisungen der Erzdiözese Wien an die Ordensgemeinschaft aufgrund der auf Grundlage eines Gestellungsvertrages (vgl. zu diesem Koizar, Sozialrechtliche Stellung von Klerikern, Ordensangehörigen und kirchlichen Mitarbeitern, in: Runggaldier/Schinkele [Hrsg.], Arbeitsrecht und Kirche, 1996, 181

  1. ff)vom Einbürgerungswerber erbrachten Arbeitsleistung entspricht nicht den genannten Leitlinien. Nach diesen kommt es alleine darauf an, ob der (dem Ordensmitglied gegenüber der Ordensgemeinschaft zustehende) Unterhaltsanspruch die Abdeckung aller Leistungen und Kosten durch die Ordensgemeinschaft erfasst, die den Lebensunterhalt des Ordensmitglieds auf einem, den nach § 10 Abs. 5 StbG maßgeblichen Richtsätzen entsprechenden Niveau sicherstellt. Ob dies der Fall ist, ist vom Verwaltungsgericht (etwa durch Anfrage an die Ordensgemeinschaft) nachvollziehbar und daher betragsmäßig zu ermitteln. (Hier: Der Einbürgerungswerber arbeitet als von der Erzdiözese Wien bestellter Seelsorger in einer Pfarre in Wien.)Die Auffassung, es sei das an den Einbürgerungswerber (hier Ordensmitglied) ausgezahlte Taschengeld ("peculium") heranzuziehen, steht in Widerspruch zu den Leitlinien betreffend die Verleihungsvoraussetzung des hinreichenden Lebensunterhalts (nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG) bei einem Angehörigen einer Ordensgemeinschaft im Professverhältnis (Ordensmitglied), wonach es nicht darauf ankommt, ob das Ordensmitglied tatsächlich Geldleistungen in entsprechendem, durch Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorgezeichneten Ausmaß erhält. Aber auch die Heranziehung der Überweisungen der Erzdiözese Wien an die Ordensgemeinschaft aufgrund der auf Grundlage eines Gestellungsvertrages vergleiche zu diesem Koizar, Sozialrechtliche Stellung von Klerikern, Ordensangehörigen und kirchlichen Mitarbeitern, in: Runggaldier/Schinkele [Hrsg.], Arbeitsrecht und Kirche, 1996, 181
  2. ff)vom Einbürgerungswerber erbrachten Arbeitsleistung entspricht nicht den genannten Leitlinien. Nach diesen kommt es alleine darauf an, ob der (dem Ordensmitglied gegenüber der Ordensgemeinschaft zustehende) Unterhaltsanspruch die Abdeckung aller Leistungen und Kosten durch die Ordensgemeinschaft erfasst, die den Lebensunterhalt des Ordensmitglieds auf einem, den nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG maßgeblichen Richtsätzen entsprechenden Niveau sicherstellt. Ob dies der Fall ist, ist vom Verwaltungsgericht (etwa durch Anfrage an die Ordensgemeinschaft) nachvollziehbar und daher betragsmäßig zu ermitteln. (Hier: Der Einbürgerungswerber arbeitet als von der Erzdiözese Wien bestellter Seelsorger in einer Pfarre in Wien.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010130.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.