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{'item': 'Ra 2021/01/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2021 GeschäftszahlRa 2021/01/0154 RechtssatzAm durch den Gesetzgeber klargestellten Begriffsverständnis der "unzumutbaren Lärmbelästigung" nach § 28 PyroTG 2010, wonach nur Menschen Schutzobjekte darstellen können, kann auch ein Verweis auf § 11 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2009 idF BGBl. II Nr. 87/2017, nichts ändern. Die dortige Anordnung, dass Mindestsicherheitsabstände auch zu Tieren einzuhalten sind, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "unzumutbaren Lärmbelästigungen" nur Menschen als Schutzobjekte erfasst hat. Auch Art. 4 Abs. 2 der Pyrotechnik-RL führt zu keinem anderen Ergebnis, da dessen klarer Wortlaut nur davon spricht, dass "Diese Richtlinie [...] einen Mitgliedstaat nicht daran" hindert, "aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen". Einer Anwendung des StNSchG 2017 in einem Verfahren nach dem PyroTG 2010 steht bereits das durch den Gesetzgeber klargestellte Begriffsverständnis entgegen (vgl. im Übrigen zur Gesichtspunktetheorie VwGH 29.6.1998, 98/10/0160, mwN der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).Am durch den Gesetzgeber klargestellten Begriffsverständnis der "unzumutbaren Lärmbelästigung" nach Paragraph 28, PyroTG 2010, wonach nur Menschen Schutzobjekte darstellen können, kann auch ein Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,, nichts ändern. Die dortige Anordnung, dass Mindestsicherheitsabstände auch zu Tieren einzuhalten sind, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "unzumutbaren Lärmbelästigungen" nur Menschen als Schutzobjekte erfasst hat. Auch Artikel 4, Absatz 2, der Pyrotechnik-RL führt zu keinem anderen Ergebnis, da dessen klarer Wortlaut nur davon spricht, dass "Diese Richtlinie [...] einen Mitgliedstaat nicht daran" hindert, "aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen". Einer Anwendung des StNSchG 2017 in einem Verfahren nach dem PyroTG 2010 steht bereits das durch den Gesetzgeber klargestellte Begriffsverständnis entgegen vergleiche im Übrigen zur Gesichtspunktetheorie VwGH 29.6.1998, 98/10/0160, mwN der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010154.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.