RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.06.2021 GeschäftszahlRa 2021/01/0176 RechtssatzGemäß § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen. Nach der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen". Mit beträchtlicher Strafe sind gemäß § 17 SPG jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, doch ist der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 Z 2 SPG nicht entbehrlich (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216, mwN). Durch diese Rechtsprechung ist über den klaren Wortlaut dieser Bestimmung hinaus (arg.: "an seinem Aufenthaltsort") bereits klargestellt, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung auf den Aufenthaltsort der betreffenden Person abstellen (vgl. idS auch Thanner/Vogl, SPG2 [2013], 285, Anm. 6 zu § 35, wonach Anknüpfungsort der Ort ist, an dem sich die Person aufhält, sowie Hauer/Keplinger Sicherheitspolizeigesetz4 [2011], 321, wonach die Identitätsfeststellungsbefugnis des § 35 Abs. 1 Z 2 SPG bestimmte Orte bezeichnet und die einer Identitätsfeststellung obliegenden Personen über ihren Aufenthalt an diesem Ort bestimmt).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen. Nach der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, SPG darf die Identität von Personen festgestellt werden, die sich an einem Ort aufhalten, zu dem der dringende Verdacht besteht, dass sich dort "mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen". Mit beträchtlicher Strafe sind gemäß Paragraph 17, SPG jene gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind. Zwar soll nach dieser Bestimmung der dringende Verdacht genügen, dass sich am Aufenthaltsort der betreffenden Person abstrakt solche Straftaten ereignen, doch ist der konkrete Verdacht auf die Begehung mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen für eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, SPG nicht entbehrlich vergleiche VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216, mwN). Durch diese Rechtsprechung ist über den klaren Wortlaut dieser Bestimmung hinaus (arg.: "an seinem Aufenthaltsort") bereits klargestellt, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung auf den Aufenthaltsort der betreffenden Person abstellen vergleiche idS auch Thanner/Vogl, SPG2 [2013], 285, Anmerkung 6 zu Paragraph 35,, wonach Anknüpfungsort der Ort ist, an dem sich die Person aufhält, sowie Hauer/Keplinger Sicherheitspolizeigesetz4 [2011], 321, wonach die Identitätsfeststellungsbefugnis des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, SPG bestimmte Orte bezeichnet und die einer Identitätsfeststellung obliegenden Personen über ihren Aufenthalt an diesem Ort bestimmt). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010176.L02
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