RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlRa 2021/01/0322 RechtssatzDie Frage des Vorliegens eines "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StbG 1985 in Bezug auf einen Nachkommen einer "§ 58c Abs. 1 StbG-Person", der einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit stellt, ist im Rahmen einer teleologischen Auslegung dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 28 StbG 1985 unter interpretativer Einbeziehung der in § 58c leg. cit. getroffenen Regelungen zu beantworten, die zum Ergebnis führt, dass daraus eine Privilegierung von Nachkommen einer "§ 58c Abs. 1 StbG-Person" auch im Anwendungsbereich des § 28 StbG 1985 zu folgern ist. Es entspräche nämlich nicht dem vom Gesetzgeber intendierten Regelungszweck, wenn man annähme, eine "§ 58c Abs. 1 StbG-Person" oder deren Nachkomme müsste - mangels einer Bewilligung nach § 28 StbG 1985 - zunächst den (aufgrund der Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit nach entsprechender Willenserklärung) gemäß § 27 StbG 1985 eintretenden Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hinnehmen, um sodann im Wege des § 58c StbG 1985 neuerlich die österreichische Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen (vgl. zum Verlust nach § 27 StbG 1985 etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/01/0293, 0384-0385, mwN). Eine andere Auslegung würde auch den in den Materialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers negieren, nach dem § 58c StbG 1985 "den möglichst unbürokratischen Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft ...erleichtern" soll. Vielmehr kann aus den in den Materialien geäußerten Motiven des Gesetzgebers ein nach § 28 iVm § 58c StbG 1985 maßgebliches Interesse der Republik wie auch eine Privilegierung von Personen im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG 1985, die als Nachkommen einer "§ 58c Abs. 1 StbG-Person" die Staatsbürgerschaft hätten erwerben können oder (nach deren Verlust neuerlich) erwerben könnten, abgeleitet werden (vgl. IA 536/A
- GP 3 sowie StenProt NR
- GP.
- Sitzung, 330). Ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 28 StbG 1985, der jedenfalls (auch) "im Interesse der Republik" (§ 28 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) gelegen ist, besteht darin, dass jene Person, die einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG 1985 stellt, ein Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß § 58c Abs. 1 StbG 1985 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können.Die Frage des Vorliegens eines "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StbG 1985 in Bezug auf einen Nachkommen einer "§ 58c Absatz eins, StbG-Person", der einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit stellt, ist im Rahmen einer teleologischen Auslegung dieser Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 28, StbG 1985 unter interpretativer Einbeziehung der in Paragraph 58 c, leg. cit. getroffenen Regelungen zu beantworten, die zum Ergebnis führt, dass daraus eine Privilegierung von Nachkommen einer "§ 58c Absatz eins, StbG-Person" auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, StbG 1985 zu folgern ist. Es entspräche nämlich nicht dem vom Gesetzgeber intendierten Regelungszweck, wenn man annähme, eine "§ 58c Absatz eins, StbG-Person" oder deren Nachkomme müsste - mangels einer Bewilligung nach Paragraph 28, StbG 1985 - zunächst den (aufgrund der Erlangung einer fremden Staatsangehörigkeit nach entsprechender Willenserklärung) gemäß Paragraph 27, StbG 1985 eintretenden Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hinnehmen, um sodann im Wege des Paragraph 58 c, StbG 1985 neuerlich die österreichische Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen vergleiche zum Verlust nach Paragraph 27, StbG 1985 etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/01/0293, 0384-0385, mwN). Eine andere Auslegung würde auch den in den Materialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers negieren, nach dem Paragraph 58 c, StbG 1985 "den möglichst unbürokratischen Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft ...erleichtern" soll. Vielmehr kann aus den in den Materialien geäußerten Motiven des Gesetzgebers ein nach Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 58 c, StbG 1985 maßgebliches Interesse der Republik wie auch eine Privilegierung von Personen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StbG 1985, die als Nachkommen einer "§ 58c Absatz eins, StbG-Person" die Staatsbürgerschaft hätten erwerben können oder (nach deren Verlust neuerlich) erwerben könnten, abgeleitet werden vergleiche IA 536/A
- Gesetzgebungsperiode 3 sowie StenProt NR
- Gesetzgebungsperiode
- Sitzung, 330). Ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des Paragraph 28, StbG 1985, der jedenfalls (auch) "im Interesse der Republik" (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) gelegen ist, besteht darin, dass jene Person, die einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 28, StbG 1985 stellt, ein Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG 1985 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010322.L10