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{'item': 'Ra 2021/01/0408'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlRa 2021/01/0408 RechtssatzDurch die - auf § 15 Abs. 2 Z 2 PassG 1992 gestützte - Entziehung des Reispasses, die (lediglich) den Zweck verfolgte, im Reisepass eingetragene falsche Daten zu korrigieren, wird insbesondere nicht die Möglichkeit der (neuerlichen) Ausstellung eines Reisepasses bzw. die Verwendung oder Ausstellung eines Passersatzes (Personalausweis) als gültiges Reisedokument zur Aus- und Einreise des Revisionswerbers aus dem bzw. in das Bundesgebiet (§ 2 Abs. 1 PassG 1992) beeinträchtigt. Somit hat diese Entscheidung aber auch nicht zum Inhalt, das dem Revisionswerber unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, das Bundesgebiet zu verlassen, einzuschränken. Vielmehr hat der EuGH festgehalten, "dass ein Mitgliedstaat, der seine Staatsangehörigen verpflichtet, ihren Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten, um in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, auf diese Weise zur Einhaltung einer Formalität beiträgt, die mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist. Eine solche Vorschrift des nationalen Rechts dient daher der Umsetzung dieser Richtlinie". Diese Formalität soll "die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erleichtern, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird" (vgl. EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53 und 55). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH bestehen keine Bedenken, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, "ihren Staatsangehörigen nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen oder zu verlängern" (vgl. nochmals EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53), auch vorsehen können, dass eingetragene falsche Daten korrigiert werden.Durch die - auf Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 gestützte - Entziehung des Reispasses, die (lediglich) den Zweck verfolgte, im Reisepass eingetragene falsche Daten zu korrigieren, wird insbesondere nicht die Möglichkeit der (neuerlichen) Ausstellung eines Reisepasses bzw. die Verwendung oder Ausstellung eines Passersatzes (Personalausweis) als gültiges Reisedokument zur Aus- und Einreise des Revisionswerbers aus dem bzw. in das Bundesgebiet (Paragraph 2, Absatz eins, PassG 1992) beeinträchtigt. Somit hat diese Entscheidung aber auch nicht zum Inhalt, das dem Revisionswerber unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, das Bundesgebiet zu verlassen, einzuschränken. Vielmehr hat der EuGH festgehalten, "dass ein Mitgliedstaat, der seine Staatsangehörigen verpflichtet, ihren Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten, um in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, auf diese Weise zur Einhaltung einer Formalität beiträgt, die mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist. Eine solche Vorschrift des nationalen Rechts dient daher der Umsetzung dieser Richtlinie". Diese Formalität soll "die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erleichtern, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird" vergleiche EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53 und 55). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH bestehen keine Bedenken, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, "ihren Staatsangehörigen nach Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen oder zu verlängern" vergleiche nochmals EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53), auch vorsehen können, dass eingetragene falsche Daten korrigiert werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.