RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlRa 2021/01/0418 RechtssatzNach der Rechtsprechung des OGH ist Objekt der eigentlichen Sicherstellung von Daten (als Gegenstand im Sinn des § 109 Z 1 lit a StPO 1975) ein - auszufolgender oder herzustellender - Datenträger, der die verfahrensrelevanten Informationen enthält (vgl. OGH 11.9.2018, 14 Os 51/18h; vgl. auch den Gesetzeswortlaut "auf Datenträgern gespeicherte Informationen"). Im Beschluss vom
- Jänner 2022, 14 Os 68/21p (RIS-Justiz RS0133893), behandelte der OGH in diesem Sinne eine Sicherstellung von näher bezeichneten Unterlagen und eines Datenträgers im Zuge von Durchsuchungen von Geschäftsräumen. Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 110 Abs. 3 Z 1 lit. d StPO 1975 die Sicherstellung eines Mobiltelefons als Speichermedium samt den darin (noch) enthaltenen Daten behandelt (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 36). Diese Sichtweise der Rechtsprechung des OGH und des VwGH zum Gegenstand einer Sicherstellung von Daten nach § 110 Abs. 3 Z 1 lit. d iVm § 111 Abs. 2 StPO 1975 kann wie folgt näher begründet werden: "Informationen" ("immaterielle Objekte") sind keine Gegenstände. Sie können daher nicht unabhängig von ihrer Bindung an einen Gegenstand sichergestellt werden, sondern nur durch die Sicherstellung des Datenträgers, auf dem sie unmittelbar gespeichert sind oder auf dem sie zwar nicht gespeichert sind, aber über den mittels Internet-Verbindung virtuell auf den Datenträger zugegriffen wird, auf dem sie gespeichert sind. Ohne die Sicherstellung derartiger Hardware, die den Zugang zu Informationen ermöglicht, erlauben § 109 Z 1 und §§ 110 ff StPO 1975 keinen Zugang zu digital gespeicherten Informationen.Nach der Rechtsprechung des OGH ist Objekt der eigentlichen Sicherstellung von Daten (als Gegenstand im Sinn des Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a, StPO 1975) ein - auszufolgender oder herzustellender - Datenträger, der die verfahrensrelevanten Informationen enthält vergleiche OGH 11.9.2018, 14 Os 51/18h; vergleiche auch den Gesetzeswortlaut "auf Datenträgern gespeicherte Informationen"). Im Beschluss vom
- Jänner 2022, 14 Os 68/21p (RIS-Justiz RS0133893), behandelte der OGH in diesem Sinne eine Sicherstellung von näher bezeichneten Unterlagen und eines Datenträgers im Zuge von Durchsuchungen von Geschäftsräumen. Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, StPO 1975 die Sicherstellung eines Mobiltelefons als Speichermedium samt den darin (noch) enthaltenen Daten behandelt vergleiche VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 36). Diese Sichtweise der Rechtsprechung des OGH und des VwGH zum Gegenstand einer Sicherstellung von Daten nach Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 2, StPO 1975 kann wie folgt näher begründet werden: "Informationen" ("immaterielle Objekte") sind keine Gegenstände. Sie können daher nicht unabhängig von ihrer Bindung an einen Gegenstand sichergestellt werden, sondern nur durch die Sicherstellung des Datenträgers, auf dem sie unmittelbar gespeichert sind oder auf dem sie zwar nicht gespeichert sind, aber über den mittels Internet-Verbindung virtuell auf den Datenträger zugegriffen wird, auf dem sie gespeichert sind. Ohne die Sicherstellung derartiger Hardware, die den Zugang zu Informationen ermöglicht, erlauben Paragraph 109, Ziffer eins und Paragraphen 110, ff StPO 1975 keinen Zugang zu digital gespeicherten Informationen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010418.L12