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{'item': 'Ra 2021/01/0418'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2022 GeschäftszahlRa 2021/01/0418 RechtssatzDer VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits verfassungsrechtliche Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") im Hinblick darauf, dass beim Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nach § 106 Abs. 1 StPO 1975 nicht (mehr) und eine Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs. 2 SPG 1991 nicht bestehen, nicht geteilt (vgl. VwGH 10.9.2020, Ra 2020/01/0274, mit Verweis auf VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059). Derartige verfassungsrechtliche Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") vermochte der VwGH mit Blick auf die Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der VwG zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden (über den in § 88 Abs. 2 SPG 1991 geregelten Fall hinaus) vorzusehen, nicht zu teilen, zumal eine derartige gesetzliche Regelung auch die Beschwerdemöglichkeit gegen das rechtswidrige Unterlassen eines (nicht bescheidmäßigen) Hoheitsaktes umfassen könnte (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059). So hat der VwGH etwa die Frage, ob ein Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Möglichkeit habe, die Entscheidung des Behördenleiters in der Frage der Befangenheit (§ 47 Abs. 3 StPO 1975) einer gerichtlichen Kontrolle (gemeint: nach § 88 Abs. 2 SPG 1991) zu unterziehen, dahingehend verneint, dass in einem solchen Fall die Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs. 2 SPG 1991 nicht gegeben ist (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0229).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits verfassungsrechtliche Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") im Hinblick darauf, dass beim Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 nicht (mehr) und eine Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 nicht bestehen, nicht geteilt vergleiche VwGH 10.9.2020, Ra 2020/01/0274, mit Verweis auf VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059). Derartige verfassungsrechtliche Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") vermochte der VwGH mit Blick auf die Bestimmung des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der VwG zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden (über den in Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 geregelten Fall hinaus) vorzusehen, nicht zu teilen, zumal eine derartige gesetzliche Regelung auch die Beschwerdemöglichkeit gegen das rechtswidrige Unterlassen eines (nicht bescheidmäßigen) Hoheitsaktes umfassen könnte vergleiche VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059). So hat der VwGH etwa die Frage, ob ein Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Möglichkeit habe, die Entscheidung des Behördenleiters in der Frage der Befangenheit (Paragraph 47, Absatz 3, StPO 1975) einer gerichtlichen Kontrolle (gemeint: nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991) zu unterziehen, dahingehend verneint, dass in einem solchen Fall die Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG 1991 nicht gegeben ist vergleiche VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0229). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010418.L10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.