RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2024 GeschäftszahlRo 2021/02/0012 RechtssatzDer Landesgesetzgeber spricht in den Materialien (Ltg. 849/G 30-2019) von der Zuweisung der Diensthoheit für die betroffenen Landesbediensteten an das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) als Dienstbehörde. Der Landesgesetzgeber führt zudem weiters aus, dass das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA jene Kompetenzen erhält, um der NÖ LGA auch im Bereich der beamteten Bediensteten eine rasche disziplinäre Handhabbarkeit zu geben, die bisher unter anderem dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zukam (Suspendierungen, Erlassung von Disziplinarverfügungen, Behandlung von Disziplinaranzeigen). Nach § 29 Abs. 4 NÖ LandesgesundheitsagenturG 2020 sind die Landesbediensteten an die Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds gebunden. Zu dieser Bestimmung wird in den Materialien (Ltg.-849/G-30-2019) festgehalten, dass mit dieser Regelung die faktische Dienstgebereigenschaft der NÖ LGA verdeutlicht werden und folglich dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied das Recht eingeräumt werden soll, Weisungen an die Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 NÖ LandesgesundheitsagenturG 2020 zu erteilen. Daraus wird auch klar, dass der Niederösterreichische Landesgesetzgeber die NÖ LGA als faktischen Dienstgeber ansieht, der damit diese Landesbediensteten zur Arbeitsleistung einsetzt und Beschäftiger im Sinne des § 9 Abs. 1 ASchG 1994 ist. Dementsprechend bedarf es keiner zusätzlichen normativen Zuweisung der Landesbediensteten zur NÖ LGA, etwa nach dem NÖ PersonalüberlassungsG, weil sich diese schon hinreichend aus dem NÖ LandesgesundheitsagenturG 2020 selbst ergibt.Der Landesgesetzgeber spricht in den Materialien (Ltg. 849/G 30-2019) von der Zuweisung der Diensthoheit für die betroffenen Landesbediensteten an das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) als Dienstbehörde. Der Landesgesetzgeber führt zudem weiters aus, dass das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA jene Kompetenzen erhält, um der NÖ LGA auch im Bereich der beamteten Bediensteten eine rasche disziplinäre Handhabbarkeit zu geben, die bisher unter anderem dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zukam (Suspendierungen, Erlassung von Disziplinarverfügungen, Behandlung von Disziplinaranzeigen). Nach Paragraph 29, Absatz 4, NÖ LandesgesundheitsagenturG 2020 sind die Landesbediensteten an die Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds gebunden. Zu dieser Bestimmung wird in den Materialien (Ltg.-849/G-30-2019) festgehalten, dass mit dieser Regelung die faktische Dienstgebereigenschaft der NÖ LGA verdeutlicht werden und folglich dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied das Recht eingeräumt werden soll, Weisungen an die Landesbediensteten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ LandesgesundheitsagenturG 2020 zu erteilen. Daraus wird auch klar, dass der Niederösterreichische Landesgesetzgeber die NÖ LGA als faktischen Dienstgeber ansieht, der damit diese Landesbediensteten zur Arbeitsleistung einsetzt und Beschäftiger im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ASchG 1994 ist. Dementsprechend bedarf es keiner zusätzlichen normativen Zuweisung der Landesbediensteten zur NÖ LGA, etwa nach dem NÖ PersonalüberlassungsG, weil sich diese schon hinreichend aus dem NÖ LandesgesundheitsagenturG 2020 selbst ergibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J09
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.