RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2022 GeschäftszahlRa 2021/02/0014 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/02/0015 E 17.11.2022 RechtssatzRevisionslegitimation kommt u.a. jenen Personen zu, gegen die eine Entscheidung des VwG gerichtet war und denen gegenüber diese Entscheidung erlassen worden ist (vgl. VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0024). Die Legitimation der revisionswerbenden Partei zur Erhebung der Revision ergibt sich aus dem Eingriff in ihre Rechtssphäre aufgrund der erstmaligen Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG im angefochtenen Erkenntnis des VwG. Die revisionswerbende Partei war bereits im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Magistrat durch jene Rechtsanwälte vertreten, denen das angefochtene Erkenntnis für sie zugestellt wurde. Die in den Schriftsätzen an den Magistrat enthaltene Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgte ohne Einschränkung, sodass sie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, das diesbezüglich in engem Verfahrenszusammenhang steht. Das behördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren stellen (hinsichtlich der erteilten Vollmacht) eine Einheit dar (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0069 bis 0072; VwGH 21.3.2019, Ra 2019/22/0004). Der revisionswerbenden Partei wurde das angefochtene Erkenntnis sohin rechtswirksam zugestellt, sodass sie schon deshalb - ohne dass § 26 Abs. 2 VwGG näher zu prüfen wäre - zur Erhebung der Revision berechtigt war. Da die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG es der Behörde freistellt, bei wem sie die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten eintreibt ("Haftung zur ungeteilten Hand"), handelt es sich um eine Solidarhaftung, die in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074 und 0075).Revisionslegitimation kommt u.a. jenen Personen zu, gegen die eine Entscheidung des VwG gerichtet war und denen gegenüber diese Entscheidung erlassen worden ist vergleiche VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0024). Die Legitimation der revisionswerbenden Partei zur Erhebung der Revision ergibt sich aus dem Eingriff in ihre Rechtssphäre aufgrund der erstmaligen Heranziehung zur Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG im angefochtenen Erkenntnis des VwG. Die revisionswerbende Partei war bereits im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Magistrat durch jene Rechtsanwälte vertreten, denen das angefochtene Erkenntnis für sie zugestellt wurde. Die in den Schriftsätzen an den Magistrat enthaltene Berufung auf die erteilte Vollmacht erfolgte ohne Einschränkung, sodass sie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, das diesbezüglich in engem Verfahrenszusammenhang steht. Das behördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren stellen (hinsichtlich der erteilten Vollmacht) eine Einheit dar vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0069 bis 0072; VwGH 21.3.2019, Ra 2019/22/0004). Der revisionswerbenden Partei wurde das angefochtene Erkenntnis sohin rechtswirksam zugestellt, sodass sie schon deshalb - ohne dass Paragraph 26, Absatz 2, VwGG näher zu prüfen wäre - zur Erhebung der Revision berechtigt war. Da die Haftungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, VStG es der Behörde freistellt, bei wem sie die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten eintreibt ("Haftung zur ungeteilten Hand"), handelt es sich um eine Solidarhaftung, die in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf vergleiche VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074 und 0075). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020014.L03
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