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{'item': 'Ra 2021/02/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2023 GeschäftszahlRa 2021/02/0068 RechtssatzGemäß § 30 Abs. 1 zweiter Satz BWG 1993 gelten gemeinnützige Bauvereinigungen als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung. Sie zählen somit aufsichtsrechtlich zur Kreditinstitutsgruppe, die insbesonders für die prudentiellen Aufsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Finanzmarktstabilität bedeutsam ist, da zentrale regulatorische Konzepte, wie etwa Anforderungen an Eigenmittel und Liquidität eines Kreditinstitutes, die Qualifikation und Verantwortung von Geschäftsleitern oder das regulatorische Meldewesen daran anknüpfen. Damit sind die gemeinnützigen Bauvereinigungen auch als Finanzinstitute für die Anwendung des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzusehen. Dieses Ergebnis kann durch die Feststellungen des Finanzausschusses (AB 189 BlgNR

  1. GP 3) nicht widerlegt werden, wonach im Zusammenhang mit einer bloßen Richtigstellung eines Verweises (ErläutRV 162 BlgNR
  2. GP 14) festgehalten wird, dass Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 2013/36/EU nur auf Art. 34 und Titel VII Kapitel 3 leg. cit. Bezug nehme, nicht aber auf Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem die Eigenmittel für Kreditinstitute geregelt seien, weshalb gemeinnützige Bauvereinigungen nicht in die EU-rechtliche Berechnung der konsolidierten Eigenmittel einbezogen werden müssten und dies auch nicht für wünschenswert gehalten werde, da eine solche Einbeziehung im Wege einer erhöhten Eigenmittelanforderung das Finanzierungsvolumen in für den Wohnbau nachteiliger Weise verringern würde. Diese Vorstellungen kommen durch den mit BGBl. I Nr. 59/2014 geänderten Wortlaut des § 30 Abs. 1 zweiter Satz BWG 1993 nicht zum Ausdruck, im Gegenteil wird durch die genannte Gesetzesänderung an der bis dahin geltenden Formulierung des § 30 Abs. 1 zweiter Satz BWG 1993 - soweit darin ausdrücklich gemeinnützige Bauvereinigungen genannt sind - nichts geändert. Es bleibt daher im Ergebnis festzuhalten, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemeinnützige Bauvereinigungen in den Konsolidierungskreis eines Institutes einzubeziehen sind und die FMA gemäß Art. 19 Abs. 2 der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon Ausnahmen bewilligen kann.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz BWG 1993 gelten gemeinnützige Bauvereinigungen als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung. Sie zählen somit aufsichtsrechtlich zur Kreditinstitutsgruppe, die insbesonders für die prudentiellen Aufsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Finanzmarktstabilität bedeutsam ist, da zentrale regulatorische Konzepte, wie etwa Anforderungen an Eigenmittel und Liquidität eines Kreditinstitutes, die Qualifikation und Verantwortung von Geschäftsleitern oder das regulatorische Meldewesen daran anknüpfen. Damit sind die gemeinnützigen Bauvereinigungen auch als Finanzinstitute für die Anwendung des Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzusehen. Dieses Ergebnis kann durch die Feststellungen des Finanzausschusses Ausschussbericht 189 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 3) nicht widerlegt werden, wonach im Zusammenhang mit einer bloßen Richtigstellung eines Verweises (ErläutRV 162 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 14) festgehalten wird, dass Artikel 2, Absatz 6, der Richtlinie 2013/36/EU nur auf Artikel 34 und Titel römisch sieben Kapitel 3 leg. cit. Bezug nehme, nicht aber auf Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, in dem die Eigenmittel für Kreditinstitute geregelt seien, weshalb gemeinnützige Bauvereinigungen nicht in die EU-rechtliche Berechnung der konsolidierten Eigenmittel einbezogen werden müssten und dies auch nicht für wünschenswert gehalten werde, da eine solche Einbeziehung im Wege einer erhöhten Eigenmittelanforderung das Finanzierungsvolumen in für den Wohnbau nachteiliger Weise verringern würde. Diese Vorstellungen kommen durch den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, geänderten Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz BWG 1993 nicht zum Ausdruck, im Gegenteil wird durch die genannte Gesetzesänderung an der bis dahin geltenden Formulierung des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz BWG 1993 - soweit darin ausdrücklich gemeinnützige Bauvereinigungen genannt sind - nichts geändert. Es bleibt daher im Ergebnis festzuhalten, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemeinnützige Bauvereinigungen in den Konsolidierungskreis eines Institutes einzubeziehen sind und die FMA gemäß Artikel 19, Absatz 2, der der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, davon Ausnahmen bewilligen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020068.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.