RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.2023 GeschäftszahlRa 2021/02/0156 RechtssatzWenn man sich den Zweck der Einschränkungen nach § 13 Abs. 3 Wr. WettenG 2016 bei der Benutzung von Wettterminals in Betriebsstätten, in denen sich kein (mit einer Person besetzten) Wettannahmeschalter befindet, vor Augen führt (Schutz der Wettkunden vor einer Senkung der Hemmschwelle zur Wettteilnahme mangels persönlichen Kontakts), kann dieser Schutzzweck nur dann erreicht werden, wenn das Spielgeschehen vom Wettunternehmer beaufsichtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn in den Räumen der Betriebsstätte, in der sich die Wettterminals befinden, ein Wettannahmeschalter eingerichtet ist, von dem aus die Wettkunden und das Wettgeschehen beobachtet werden können. Die Einschränkungen des § 13 Abs. 5 Wr. WettenG 2016 beziehen sich nicht auf einzelne Räume einer Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter, sondern ausdrücklich auf eine (gesamte) Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter. Für eine Analogie, wonach diese Einschränkung dem Zweck der Bestimmung entsprechend auch auf einzelne Räume ohne Wettannahmeschalter angewendet werden könne, bleibt im Hinblick darauf, dass im Verwaltungsstrafrecht der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung darstellt, kein Raum (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0139). Neben dem Vorliegen einer entsprechenden technischen Einrichtung muss der Wettannahmeschalter von einer Person besetzt sein. Die Anwesenheit von (Servier)Personal, das erst auf ausdrücklichen Wunsch von Kunden auf Nachfrage den in einem Glasschrank versperrten Wettannahmeschalter aktiviert und Wetten entgegennimmt, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Schutzzweck (Schutz der Wettkunden vor einer Senkung der Hemmschwelle zur Wettteilnahme mangels persönlichen Kontakts) zu erreichen.Wenn man sich den Zweck der Einschränkungen nach Paragraph 13, Absatz 3, Wr. WettenG 2016 bei der Benutzung von Wettterminals in Betriebsstätten, in denen sich kein (mit einer Person besetzten) Wettannahmeschalter befindet, vor Augen führt (Schutz der Wettkunden vor einer Senkung der Hemmschwelle zur Wettteilnahme mangels persönlichen Kontakts), kann dieser Schutzzweck nur dann erreicht werden, wenn das Spielgeschehen vom Wettunternehmer beaufsichtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn in den Räumen der Betriebsstätte, in der sich die Wettterminals befinden, ein Wettannahmeschalter eingerichtet ist, von dem aus die Wettkunden und das Wettgeschehen beobachtet werden können. Die Einschränkungen des Paragraph 13, Absatz 5, Wr. WettenG 2016 beziehen sich nicht auf einzelne Räume einer Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter, sondern ausdrücklich auf eine (gesamte) Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter. Für eine Analogie, wonach diese Einschränkung dem Zweck der Bestimmung entsprechend auch auf einzelne Räume ohne Wettannahmeschalter angewendet werden könne, bleibt im Hinblick darauf, dass im Verwaltungsstrafrecht der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung darstellt, kein Raum vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0139). Neben dem Vorliegen einer entsprechenden technischen Einrichtung muss der Wettannahmeschalter von einer Person besetzt sein. Die Anwesenheit von (Servier)Personal, das erst auf ausdrücklichen Wunsch von Kunden auf Nachfrage den in einem Glasschrank versperrten Wettannahmeschalter aktiviert und Wetten entgegennimmt, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Schutzzweck (Schutz der Wettkunden vor einer Senkung der Hemmschwelle zur Wettteilnahme mangels persönlichen Kontakts) zu erreichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020156.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.