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{'item': 'Ra 2021/02/0170'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlRa 2021/02/0170 RechtssatzEine Strafbarkeit juristischer Personen ist im AIFMG 2013 nicht vorgesehen. Soweit eine Bank als Depotbank für OGAW fungiert, ist nach dem klaren Wortlaut des InvFG 2011 dieses Gesetz anzuwenden. Strittig ist die Verwahrung von Spezialfonds und Anderen Sondervermögen, auf die der

  1. Teil
  2. Hauptstück
  3. und
  4. Abschnitt des InvFG 2011 und in gewissem Umfang auch das AIFMG 2013 anwendbar sind. Spezialfonds und Andere Sondervermögen sind nur im InvFG 2011 ausdrücklich angesprochen, nicht aber im AIFMG
  5. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den Regelungen des InvFG 2011 vorrangige Maßgeblichkeit zukommt. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 3 und 4 AIFMG 2013 über die Maßgeblichkeit der Vorschriften des InvFG 2011 oder des AIFMG 2013 sind nur dann anzuwenden, wenn die Anforderungen eines der Gesetze für die Verwaltung und den Vertrieb über das jeweils andere Gesetz hinausgehen. Die Pflichten einer Depotbank nach § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 betreffend die regelmäßige Überprüfung und laufende Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, entsprechen inhaltlich den Pflichten der Verwahrstelle gemäß § 19 Abs. 11 Z 3 AIFMG
  6. Dass dort die Begriffe der regelmäßigen Überprüfung und der laufenden Kontrolle in umgekehrter Reihenfolge erwähnt werden, lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber eine inhaltlich andere Regelung treffen oder einen anderen Maßstab anlegen wollte als im InvFG
  7. Auch die Materialien geben keinen näheren Aufschluss über den Grund der abweichenden Wortfolge. Demnach ist von gleich strengen Anforderungen in beiden Gesetzen auszugehen, sodass das VwG zutreffend das InvFG 2011 anwandte. Auch die ziffernmäßig angedrohten Geldstrafen (bis zu € 60.000,--) sind in beiden Gesetzen gleich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem InvFG 2011 auch juristische Personen bestraft werden können, bleibt zur Bestrafung einer Bank ohnedies nur mehr das InvFG 2011.Eine Strafbarkeit juristischer Personen ist im AIFMG 2013 nicht vorgesehen. Soweit eine Bank als Depotbank für OGAW fungiert, ist nach dem klaren Wortlaut des InvFG 2011 dieses Gesetz anzuwenden. Strittig ist die Verwahrung von Spezialfonds und Anderen Sondervermögen, auf die der
  8. Teil
  9. Hauptstück
  10. und
  11. Abschnitt des InvFG 2011 und in gewissem Umfang auch das AIFMG 2013 anwendbar sind. Spezialfonds und Andere Sondervermögen sind nur im InvFG 2011 ausdrücklich angesprochen, nicht aber im AIFMG
  12. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den Regelungen des InvFG 2011 vorrangige Maßgeblichkeit zukommt. Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 3 und 4 AIFMG 2013 über die Maßgeblichkeit der Vorschriften des InvFG 2011 oder des AIFMG 2013 sind nur dann anzuwenden, wenn die Anforderungen eines der Gesetze für die Verwaltung und den Vertrieb über das jeweils andere Gesetz hinausgehen. Die Pflichten einer Depotbank nach Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 4, InvFG 2011 betreffend die regelmäßige Überprüfung und laufende Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, entsprechen inhaltlich den Pflichten der Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, Absatz 11, Ziffer 3, AIFMG
  13. Dass dort die Begriffe der regelmäßigen Überprüfung und der laufenden Kontrolle in umgekehrter Reihenfolge erwähnt werden, lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber eine inhaltlich andere Regelung treffen oder einen anderen Maßstab anlegen wollte als im InvFG
  14. Auch die Materialien geben keinen näheren Aufschluss über den Grund der abweichenden Wortfolge. Demnach ist von gleich strengen Anforderungen in beiden Gesetzen auszugehen, sodass das VwG zutreffend das InvFG 2011 anwandte. Auch die ziffernmäßig angedrohten Geldstrafen (bis zu € 60.000,--) sind in beiden Gesetzen gleich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem InvFG 2011 auch juristische Personen bestraft werden können, bleibt zur Bestrafung einer Bank ohnedies nur mehr das InvFG
  15. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.