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{'item': 'Ra 2021/02/0172'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2022 GeschäftszahlRa 2021/02/0172 RechtssatzDie gesetzliche Bestimmung des § 15 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 gestattet den entgeltlichen Betrieb von nicht als Glücksspielapparate zu beurteilenden Spielapparaten unter zwei Voraussetzungen. Erstens darf der Einsatz pro Spiel den Betrag von einem Euro nicht übersteigen. Zweitens darf die in Aussicht gestellte Vermögensleistung in Form von Waren den Gegenwert von höchstens fünf Euro nicht übersteigen oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen in Aussicht gestellt werden. Die Rechtsansicht, wonach das Inaussichtstellen eines Gewinnes in Form einer Ware im (Verkaufs)Wert von 24 Euro durch häufigeres Spielen, somit durch das Sammeln von vom Unterhaltungsspielapparat ausgegebenen Tickets, den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 entspreche, erweist sich als unzutreffend. Eine derartige Ausgestaltung hätte nämlich eine Umgehung der normierten Wertgrenze von fünf Euro zur Folge und würde dem Zweck der Bestimmung, lediglich das Inaussichtstellen geringer Vermögensleistungen zu ermöglichen, zuwiderlaufen. Waren- bzw. Wertgutscheine eines Warenhändlers oder Dienstleisters stellen ein Forderungsrecht gegen den Aussteller, Waren oder Leistungen aus dessen Sortiment im Gegenwert des verbrieften Nennwerts zu beziehen, dar (vgl. OGH 24.10.2019, 4Ob85/19g). In diesem Sinne repräsentieren die ausgegebenen "Tickets" ein Forderungsrecht gegen den Aussteller, eine Ware im Gegenwert der auf den "Tickets" genannten Punkte zu beziehen. Die ausgegebenen "Tickets", die gesammelt und in der Folge gegen Vermögensleistungen in Form von Waren eingetauscht werden können, sind daher als Wertgutscheine zu qualifizieren, die vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 explizit ausgenommen sind.Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 gestattet den entgeltlichen Betrieb von nicht als Glücksspielapparate zu beurteilenden Spielapparaten unter zwei Voraussetzungen. Erstens darf der Einsatz pro Spiel den Betrag von einem Euro nicht übersteigen. Zweitens darf die in Aussicht gestellte Vermögensleistung in Form von Waren den Gegenwert von höchstens fünf Euro nicht übersteigen oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen in Aussicht gestellt werden. Die Rechtsansicht, wonach das Inaussichtstellen eines Gewinnes in Form einer Ware im (Verkaufs)Wert von 24 Euro durch häufigeres Spielen, somit durch das Sammeln von vom Unterhaltungsspielapparat ausgegebenen Tickets, den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 entspreche, erweist sich als unzutreffend. Eine derartige Ausgestaltung hätte nämlich eine Umgehung der normierten Wertgrenze von fünf Euro zur Folge und würde dem Zweck der Bestimmung, lediglich das Inaussichtstellen geringer Vermögensleistungen zu ermöglichen, zuwiderlaufen. Waren- bzw. Wertgutscheine eines Warenhändlers oder Dienstleisters stellen ein Forderungsrecht gegen den Aussteller, Waren oder Leistungen aus dessen Sortiment im Gegenwert des verbrieften Nennwerts zu beziehen, dar vergleiche OGH 24.10.2019, 4Ob85/19g). In diesem Sinne repräsentieren die ausgegebenen "Tickets" ein Forderungsrecht gegen den Aussteller, eine Ware im Gegenwert der auf den "Tickets" genannten Punkte zu beziehen. Die ausgegebenen "Tickets", die gesammelt und in der Folge gegen Vermögensleistungen in Form von Waren eingetauscht werden können, sind daher als Wertgutscheine zu qualifizieren, die vom Anwendungsbereich des Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 explizit ausgenommen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020172.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.