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{'item': 'Ra 2021/02/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlRa 2021/02/0223 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/02/0224 Ra 2021/02/0225 RechtssatzAngesichts der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des zwischenmenschlichen Kontakts auf Grund der COVID-19-Pandemie (vgl. die Erläuterungen zum Initiativantrag 397/A BlgNR 27. GP, 32, 36) dehnte der Gesetzgeber mit dem COVID-19-VwBG 2020 die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß § 3 Abs. 2 legcit. idF. BGBl. I Nr. 42/2020 auf "mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen" (lit. a), "mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären" (lit.

  1. b)sowie die Aufnahme von "Beweise(n)" (lit.
  2. c)zeitlich befristet bis 31. Dezember 2020 aus (VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007). Der Gesetzgeber sah klar die Möglichkeit der Durchführung von mündlichen Verhandlungen in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung explizit vor. Bereits aus dem Zweck, nämlich der Einschränkung des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund der COVID-19-Pandemie, kann die Durchführung der mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenz als vertretbar erachtet werden, zumal wenn alle Parteien des Verfahrens daran teilgenommen haben. Durch den Anschlag der Zugangsdaten zur Videokonferenz an der Tür des Verhandlungssaals ist es der Öffentlichkeit möglich, die Verhandlung zu verfolgen. Aufgrund der klaren Regelung ist die Durchführung der mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenz nicht unvertretbar (vgl. VfGH 8.10.2020, E 1873/2020; VfGH 22.6.2021, E 1519/2021; EGMR 14.11.2013, Kozlitin/Russland, 17092/04).Angesichts der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des zwischenmenschlichen Kontakts auf Grund der COVID-19-Pandemie vergleiche die Erläuterungen zum Initiativantrag 397/A BlgNR 27. GP, 32, 36) dehnte der Gesetzgeber mit dem COVID-19-VwBG 2020 die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, legcit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, auf "mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen" (Litera a,), "mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären" (Litera b,) sowie die Aufnahme von "Beweise(n)" (Litera c,) zeitlich befristet bis 31. Dezember 2020 aus (VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007). Der Gesetzgeber sah klar die Möglichkeit der Durchführung von mündlichen Verhandlungen in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung explizit vor. Bereits aus dem Zweck, nämlich der Einschränkung des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund der COVID-19-Pandemie, kann die Durchführung der mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenz als vertretbar erachtet werden, zumal wenn alle Parteien des Verfahrens daran teilgenommen haben. Durch den Anschlag der Zugangsdaten zur Videokonferenz an der Tür des Verhandlungssaals ist es der Öffentlichkeit möglich, die Verhandlung zu verfolgen. Aufgrund der klaren Regelung ist die Durchführung der mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenz nicht unvertretbar vergleiche VfGH 8.10.2020, E 1873 aus 2020,; VfGH 22.6.2021, E 1519 aus 2021,; EGMR 14.11.2013, Kozlitin/Russland, 17092/04). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020223.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.