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{'item': 'Ra 2021/02/0244'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2021 GeschäftszahlRa 2021/02/0244 RechtssatzStattgebung - Vorschreibung von Kostenersatz nach dem TSchG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber gemäß § 30 TSchG der Ersatz der für die Rahmen der vorgenommenen veterinärmedizinischen Versorgung und Unterbringen der beschlagnahmten Tiere entstandenen Kosten in Höhe von € 32.028,82 auferlegt. Die mitbeteiligte Partei hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben, der Revisionswerber habe keinen unverhältnismäßigen Nachteil behauptet, die Höhe der verhängten Geldstrafe sei für sich allein keine ausreichende Begründung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe den öffentlichen wie tierschutzrechtlichen Interessen an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe entgegen. Die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten öffentlichen Interessen können im vorliegenden Fall nicht vorliegen, weil das Revisionsverfahren kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern vielmehr ein Kostenersatzverfahren betrifft. Es ist nach der Lage des Falles für den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches als zwingend anzusehen wäre. Die somit anzustellende Abwägung der berührten Interessen fällt im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber konkret behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile zu Gunsten des Antragstellers aus.Stattgebung - Vorschreibung von Kostenersatz nach dem TSchG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 30, TSchG der Ersatz der für die Rahmen der vorgenommenen veterinärmedizinischen Versorgung und Unterbringen der beschlagnahmten Tiere entstandenen Kosten in Höhe von € 32.028,82 auferlegt. Die mitbeteiligte Partei hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben, der Revisionswerber habe keinen unverhältnismäßigen Nachteil behauptet, die Höhe der verhängten Geldstrafe sei für sich allein keine ausreichende Begründung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe den öffentlichen wie tierschutzrechtlichen Interessen an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe entgegen. Die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten öffentlichen Interessen können im vorliegenden Fall nicht vorliegen, weil das Revisionsverfahren kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern vielmehr ein Kostenersatzverfahren betrifft. Es ist nach der Lage des Falles für den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches als zwingend anzusehen wäre. Die somit anzustellende Abwägung der berührten Interessen fällt im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber konkret behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile zu Gunsten des Antragstellers aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020244.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.