RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlRa 2021/03/0001 RechtssatzDie Ausnahmebestimmungen in § 1 COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 sollen sicherstellen, dass der private Wohnbereich zu gewissen Mindestvoraussetzungen verlassen werden darf (vgl. die Erläuterungen zum Initiativantrag, mit dem § 5 COVID-MG die hier maßgebliche Fassung erhielt: 826/A BlgNR
- GP, S. 11). Die Ausnahme für die Wahrnehmung unaufschiebbarer behördlicher und gerichtlicher Wege trägt nicht nur dazu bei, dass Verwaltung und Rechtspflege auch unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie im Wesentlichen funktionsfähig bleiben können, sondern vermeidet auch Pflichtenkollisionen, wie sie sich etwa aus behördlichen und gerichtlichen Ladungen ergeben könnten, wenn den geladenen Personen zugleich nicht erlaubt wäre, ihren privaten Wohnbereich zur Befolgung der Ladung zu verlassen. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für Ladungen eines Untersuchungsausschusses; auch hier muss der weiterhin zeitlich befristete Untersuchungsausschuss in der Lage sein, Auskunftspersonen zu laden, ohne damit die geladenen Personen in eine Situation zu bringen, in denen sie aufgrund der COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 ihren Wohnbereich zur Befolgung der Ladung nicht verlassen dürften. Bei verständiger Würdigung kann daher dem Verordnungsgesetzgeber, der ohne nähere Differenzierung auf die "Wahrnehmung von behördlichen und gerichtlichen Wegen" (und damit insbesondere nicht allein auf "verwaltungsbehördliche Wege") abstellt, nicht zugesonnen werden, dass er das Verlassen des privaten Wohnbereichs zum Zweck der Befolgung der Ladung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nicht unter diesem Ausnahmetatbestand erfassen wollte, zumal auch diese Ladungen hoheitlich ergehen und bei ihrer Nichtbefolgung Rechtsfolgen bis hin (im Wiederholungsfall) zur Vorführung auslösen können.Die Ausnahmebestimmungen in Paragraph eins, COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 sollen sicherstellen, dass der private Wohnbereich zu gewissen Mindestvoraussetzungen verlassen werden darf vergleiche die Erläuterungen zum Initiativantrag, mit dem Paragraph 5, COVID-MG die hier maßgebliche Fassung erhielt: 826/A BlgNR
- GP, S. 11). Die Ausnahme für die Wahrnehmung unaufschiebbarer behördlicher und gerichtlicher Wege trägt nicht nur dazu bei, dass Verwaltung und Rechtspflege auch unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie im Wesentlichen funktionsfähig bleiben können, sondern vermeidet auch Pflichtenkollisionen, wie sie sich etwa aus behördlichen und gerichtlichen Ladungen ergeben könnten, wenn den geladenen Personen zugleich nicht erlaubt wäre, ihren privaten Wohnbereich zur Befolgung der Ladung zu verlassen. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für Ladungen eines Untersuchungsausschusses; auch hier muss der weiterhin zeitlich befristete Untersuchungsausschuss in der Lage sein, Auskunftspersonen zu laden, ohne damit die geladenen Personen in eine Situation zu bringen, in denen sie aufgrund der COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 ihren Wohnbereich zur Befolgung der Ladung nicht verlassen dürften. Bei verständiger Würdigung kann daher dem Verordnungsgesetzgeber, der ohne nähere Differenzierung auf die "Wahrnehmung von behördlichen und gerichtlichen Wegen" (und damit insbesondere nicht allein auf "verwaltungsbehördliche Wege") abstellt, nicht zugesonnen werden, dass er das Verlassen des privaten Wohnbereichs zum Zweck der Befolgung der Ladung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nicht unter diesem Ausnahmetatbestand erfassen wollte, zumal auch diese Ladungen hoheitlich ergehen und bei ihrer Nichtbefolgung Rechtsfolgen bis hin (im Wiederholungsfall) zur Vorführung auslösen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030001.L12