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{'item': 'Ro 2021/03/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRo 2021/03/0001 RechtssatzWeder das EisenbahnG 1957 noch das Unionsrecht verbieten es, in Einzelverträge spezifische - von den Vertragspartnern gewünschte - Zusatzregelungen aufzunehmen, die sich von Muster-Mietverträgen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen unterscheiden, solange diese keine wettbewerbsverzerrenden oder diskriminierenden Auswirkungen haben. Auch die der SCK (Schienen-Control Kommission) in § 74 Abs. 1 Z 5 EisenbahnG 1957 eingeräumte Befugnis, Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, erlaubt nur solche Eingriffe in Verträge, die zur Vermeidung der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen geboten sind. Die der Regulierungsbehörde in § 74 Abs. 1 Z 5 EisenbahnG 1957 eingeräumte Befugnis ermächtigt diese sohin nicht, einen Vertrag einzig deshalb ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, weil er von dem in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Mustervertrag abweicht, obwohl diese Abweichung weder wettbewerbsverzerrend noch diskriminierend oder in anderer - vergleichbarer - Weise unerwünscht wäre. Die Unwirksamkeitserklärung muss vielmehr aus den in § 74 Abs. 1 EisenbahnG 1957 genannten Gründen (zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegskapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen) erforderlich sein (vgl. zu den Befugnissen des § 74 wiederum VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029, Rn 30ff).Weder das EisenbahnG 1957 noch das Unionsrecht verbieten es, in Einzelverträge spezifische - von den Vertragspartnern gewünschte - Zusatzregelungen aufzunehmen, die sich von Muster-Mietverträgen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen unterscheiden, solange diese keine wettbewerbsverzerrenden oder diskriminierenden Auswirkungen haben. Auch die der SCK (Schienen-Control Kommission) in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisenbahnG 1957 eingeräumte Befugnis, Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, erlaubt nur solche Eingriffe in Verträge, die zur Vermeidung der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen geboten sind. Die der Regulierungsbehörde in Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisenbahnG 1957 eingeräumte Befugnis ermächtigt diese sohin nicht, einen Vertrag einzig deshalb ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, weil er von dem in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthaltenen Mustervertrag abweicht, obwohl diese Abweichung weder wettbewerbsverzerrend noch diskriminierend oder in anderer - vergleichbarer - Weise unerwünscht wäre. Die Unwirksamkeitserklärung muss vielmehr aus den in Paragraph 74, Absatz eins, EisenbahnG 1957 genannten Gründen (zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegskapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen) erforderlich sein vergleiche zu den Befugnissen des Paragraph 74, wiederum VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029, Rn 30ff). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.