RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.2021 GeschäftszahlRo 2021/03/0001 Rechtssatz§ 58b Abs. 1 EisenbahnG 1957 setzt nach der Intention des Gesetzgebers Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU um (vgl. die Erläuterungen der RV 841 BlgNR
- GP, 7, zur Novelle des EisbG, BGBl. I Nr. 137/2015), der normiert, dass die Betreiber von Serviceeinrichtungen allen Eisenbahnunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu den in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie genannten Einrichtungen und Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewähren müssen (vgl. dazu auch den
- Erwägungsgrund zur Richtlinie 2012/34/EU). Vor diesem Hintergrund enthält u.a. § 71a EisenbahnG 1957 rechtliche Rahmenbedingungen, wie ein Begehren auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung zu behandeln ist (vgl. zum Koordinierungsverfahren auch Art. 10 der Durchführungsverordnung [EU] 2017/2177). Danach hat jeder Betreiber einer Serviceeinrichtung ein Begehren eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und auf Gewährung von Serviceleistungen zu prüfen und Verhandlungen zu führen. Nach Abs. 7 dieser Bestimmung hat sich der Betreiber einer im § 58b Abs. 1 EisenbahnG 1957 angeführten Serviceeinrichtung, sofern er Konflikte zwischen verschiedenen Begehren auf Gewährung des Zuganges zu diesen Leistungen feststellt, zu bemühen, all diesen Begehren weitmöglichst zu entsprechen.Paragraph 58 b, Absatz eins, EisenbahnG 1957 setzt nach der Intention des Gesetzgebers Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2012/34/EU um vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage 841 BlgNR
- GP, 7, zur Novelle des EisbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,), der normiert, dass die Betreiber von Serviceeinrichtungen allen Eisenbahnunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu den in Anhang römisch zwei Nummer 2 der Richtlinie genannten Einrichtungen und Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewähren müssen vergleiche dazu auch den
- Erwägungsgrund zur Richtlinie 2012/34/EU). Vor diesem Hintergrund enthält u.a. Paragraph 71 a, EisenbahnG 1957 rechtliche Rahmenbedingungen, wie ein Begehren auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung zu behandeln ist vergleiche zum Koordinierungsverfahren auch Artikel 10, der Durchführungsverordnung [EU] 2017/2177). Danach hat jeder Betreiber einer Serviceeinrichtung ein Begehren eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und auf Gewährung von Serviceleistungen zu prüfen und Verhandlungen zu führen. Nach Absatz 7, dieser Bestimmung hat sich der Betreiber einer im Paragraph 58 b, Absatz eins, EisenbahnG 1957 angeführten Serviceeinrichtung, sofern er Konflikte zwischen verschiedenen Begehren auf Gewährung des Zuganges zu diesen Leistungen feststellt, zu bemühen, all diesen Begehren weitmöglichst zu entsprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J06