RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlRo 2021/03/0002 RechtssatzNicht als Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG 2012 anzusehen ist jedenfalls die Parteienförderung im Sinne der Verfassungsbestimmung des § 3 PartG 2012, wonach Bund, Länder und Gemeinden "politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung" Fördermittel zuwenden können. Zur Frage, ob andere Förderungen aus Mitteln einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Spenden anzusehen - und damit nach § 6 Abs. 6 Z 3 PartG 2012 unzulässig - sind, enthält das PartG 2012 keine ausdrückliche Regelung. Zwar sollen mit dem Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, staatliche Zuwendungen an Parteien, die über die Parteienförderung hinausgehen, untersagt werden. Dies schließt aber nicht aus, dass politische Parteien, deren Gliederungen und nahestehende Organisationen auch Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften annehmen können, die über die Parteienförderung im Sinne des § 3 PartG 2012 hinausgehen, sofern derartige Förderungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die insoweit als lex specialis zum Parteiengesetz anzusehen ist (vgl. zur Förderung auch der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen etwa das Bundes-Jugendförderungsgesetz), oder sofern sie zur Erreichung eines anderen Förderzwecks als der Förderung der Mitwirkung an der politischen Willensbildung allgemein - nicht spezifisch nur an politische Parteien, deren Gliederungen und nahestehende Organisationen - gewährt werden, wie dies beispielsweise bei arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen der Fall sein kann.Nicht als Spende im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, PartG 2012 anzusehen ist jedenfalls die Parteienförderung im Sinne der Verfassungsbestimmung des Paragraph 3, PartG 2012, wonach Bund, Länder und Gemeinden "politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung" Fördermittel zuwenden können. Zur Frage, ob andere Förderungen aus Mitteln einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Spenden anzusehen - und damit nach Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, PartG 2012 unzulässig - sind, enthält das PartG 2012 keine ausdrückliche Regelung. Zwar sollen mit dem Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, staatliche Zuwendungen an Parteien, die über die Parteienförderung hinausgehen, untersagt werden. Dies schließt aber nicht aus, dass politische Parteien, deren Gliederungen und nahestehende Organisationen auch Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften annehmen können, die über die Parteienförderung im Sinne des Paragraph 3, PartG 2012 hinausgehen, sofern derartige Förderungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die insoweit als lex specialis zum Parteiengesetz anzusehen ist vergleiche zur Förderung auch der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen Jugendorganisationen etwa das Bundes-Jugendförderungsgesetz), oder sofern sie zur Erreichung eines anderen Förderzwecks als der Förderung der Mitwirkung an der politischen Willensbildung allgemein - nicht spezifisch nur an politische Parteien, deren Gliederungen und nahestehende Organisationen - gewährt werden, wie dies beispielsweise bei arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen der Fall sein kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030002.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.